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Einseitige Ausschlußfristen

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BAG – Urteil, 2 AZR 809/96 vom 04.12.1997

Rechtsgebiete:TVG
Schlagworte:Einseitige Ausschlußfristen
Stichwort:Einseitige Ausschlußfristen
Leitsatz:Leitsätze:

Einseitige tarifliche Ausschlußfristen, nach denen nur Ansprüche des Arbeitnehmers, nicht solche des Arbeitgebers dem tariflichen Verfall unterliegen, verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Bestätigung von BAG Urteil vom 27. September 1967 - 4 AZR 438/66 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Fernverkehr).

Dies gilt selbst dann, wenn die tarifliche Verfallklausel nicht nur tarifliche Ansprüche, sondern darüber hinaus alle Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis erfaßt.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht allein dadurch verletzt, daß die Tarifvertragsparteien die Ausschlußfristen in den Tarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer bzw. für Angestellte eines bestimmten Wirtschaftszweiges unterschiedlich geregelt haben.

Aktenzeichen: 2 AZR 809/96
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 04. Dezember 1997
- 2 AZR 809/96 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 01. Juni 1995
Augsburg - 1 Ca 2381/93 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 09. Oktober 1996
München - 9 Sa 1122/95 -
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 809/96




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