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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Urteil, 1 A 327/07 vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:BBauG, BauGB, KAG, AO, EBS, VwGO
Schlagworte:Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungsvertrag, Sammelstraße, Anbaustraße, Erschließungsanlage, vorhandene, Anhängsel, Anbaubarkeit, einseitige, Halbteilungsgrundsatz, Teilfläche, beitragspflichtige, Übergang Innen-/Außenbereich
Stichwort:einseitige
Leitsatz:1. Nach dem aktenordnungsmäßigen Weglegen einer Akte kann jeder Verfahrensbeteiligte jederzeit das Verfahren wiederaufnehmen; dieses Recht kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen verwirkt werden - hier verneint für einen Fall, in dem ein Verfahren auf Aufhebung eines Erschließungsbeitragsbescheides 9 Jahre lang nicht betrieben und der Beitrag unter dem Druck drohender Vollstreckung gezahlt wurde.

2. Ein "echter", die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ausschließender Erschließungsvertrag (§ 124 I BauGB) liegt nicht vor, wenn die Gemeinde einem Dritten die Durchführung der Erschließung wie einem Generalunternehmer überträgt.

3. Eine erschließungsbeitragsfreie Sammelstraße (§ 127 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) ist nicht gegeben, wenn eine Straße zwar die einzige Zufahrt zu einem Neubaugebiet bildet, selbst aber auf einer Seite durchgehend und auf der anderen Seite teilweise zum Anbau bestimmt ist.

4. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer "vorhandenen Erschließungsanlage" (§ 242 I BauGB) sind nicht schon dann erfüllt, wenn eine Straße am Stichtag einen Zustand aufwies, wie er damals in der betreffenden Gemeinde für Ortsstraßen üblich war; hinzu kommen muss vielmehr, dass sie schon damals eine Erschließungsfunktion hatte, also entweder zum Anbau oder zum innerörtlichen Verkehr bestimmt war; daran fehlt es typischerweise, wenn die Straße im Außenbereich verlief, selbst wenn die bebaute Ortslage der Nachbargemeinde bis an sie heranreichte.

5. Ob ein Erschließungsbeitragsbescheid der Höhe nach ganz oder teilweise gerechtfertigt ist, hat das mit der Sache befasste Gericht unabhängig vom Rechenwerk der Gemeinde anhand des materiellen Rechts von Amts wegen selbst zu ermitteln; in diesem Zusammenhang sind Berechnungsfehler der Gemeinde zugunsten und zum Nachteil des Herangezogenen bis zur Grenze der Wesensänderung des Bescheides zu saldieren; eine Wesensänderung liegt nicht vor bei Änderungen in der Abgrenzung der abzurechnenden Anlage, der Größe des Abrechnungsgebietes, den beitragspflichtigen Teilflächen einzelner Grundstücke und der Beitragsfähigkeit bestimmter Aufwendungen.

6. Zur Abgrenzung selbständige Anbaustraße-"Anhängsel"

7. Ist eine bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Ganzes darstellende Anbaustraße auf einem längeren Teilstück nur einseitig anbaubar, zwingt dies zu einer erschließungsbeitragsrechtlichen Verselbständigung dieses Teilstücks allenfalls, wenn dessen Länge etwa 20 % der doppelten Straßenlänge ausmacht; nur dann kann auch der "Halbteilungsgrundsatz" zum Zuge kommen.

8. Geht ein Grundstück zur Seite zu vom Innen- in den Außenbereich über, ist nur die im Innenbereich gelegene Teilfläche erschließungsbeitragspflichtig; diese Teilfläche kann nicht unter Zugrundelegung der eine Meterzahl ausweisenden ortsrechtlichen Regelung über die Tiefenbegrenzung ermittelt werden; typischerweise endet der Innenbereich unmittelbar jenseits der außenbereichsnächsten Bebauung; enthält eine Ortssatzung im Rahmen der Tiefenbegrenzung die Aussage, der Beitragspflicht unterliege in jedem Fall der Teil eines Grundstücks bis zur Tiefe der tatsächlich vorhandenen Bebauung, lässt sich dies sinngemäß auf den Fall übertragen, dass ein Grundstück zur Seite zu vom Innen- in den Außenbereich übergeht.
Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 A 327/07



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 59/08 vom 26.02.2009

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Behörde, Beklagter, Berufung, Erledigungserklärung, einseitige, Hauptsache, Rechtsmittel, Streitwert, Zulassung
Stichwort:einseitige
Leitsatz:Zur Zulässigkeit und zu den Rechtsfolgen einer einseitig gebliebenen Erklärung einer in erster Instanz unterlegenen Behörde, die das von ihr betriebene Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 59/08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 121/07 vom 10.07.2007

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Abschlag, Abschlagszahlungen, Bescheid, endgültiger, Erledigung, Erledigungserklärung, einseitige, Fortsetzungsfeststellungsantrag, Fortsetzungsfeststellungsklage, Interesse, berechtigtes, Klageänderung, Rechtsschutzinteresse
Stichwort:einseitige
Leitsatz:1. Ein Bescheid, der für einen bestimmten Verbrauchszeitraum Abschlagzahlungen festsetzt, wird gegenstandslos, wenn der eigentliche Gebührenbescheid ihn hinsichtlich seines Regelungsgehaltes vollständig ablöst. Von einer solchen Ablösung ist auszugehen, wenn der Gebührenbescheid den Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der Abschlagszahlungen in der Höhe der festgesetzten Gebühr darstellt und infolge der freiwillig erbrachten Zahlung der Bescheid über die Abschlagsforderungen auch hinsichtlich der Zahlungsaufforderung keine eigenständige, den Gebührenschuldner weiter belastende Regelungswirkung mehr entfaltet.

2. In einer solchen Konstellation, in der ein erstinstanzlich unterlegener Beklagter die Zulassung der Berufung verfolgt, kann er trotz Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache an seinem Klageabweisungsantrag nur dann festhalten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des Berufungsverfahrens hat und dieses Interesse mit dem Zulassungsantrag darlegt

3. Eine Klageänderung ist im Zulassungsverfahren selbst nicht erlaubt; sie setzt die Zulassung der Berufung voraus.

4. Für eine Umstellung von einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über Abschlagszahlungen auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag besteht bei einem Obsiegen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren kein Raum. Es kann danach offen bleiben, ob nicht auch eine solche Umstellung von vornherein im Zulassungsverfahren ausgeschlossen ist.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 121/07

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 39/06 vom 07.04.2006

Rechtsgebiete:KAG LSA, VwKostG LSA
Schlagworte:Widerspruchsgebühr, Staffelung, Erledigung, Erledigungserklärung, einseitige, Berufungszulassungsverfahren
Stichwort:einseitige
Leitsatz:Zur Rechtsfolge bei einer gegen § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA verstoßenden Staffelung der Höhe von Widerspruchsgebühren in einer Verwaltungskostensatzung sowie zur einseitigen Erledigungserklärung des Klägers im Berufungszulassungsverfahren

Zur Rechtsfolge bei einer gegen § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA verstoßenden Staffelung der Höhe von Widerspruchsgebühren in einer Verwaltungskostensatzung sowie zur einseitigen Erledigungserklärung des Klägers im Berufungszulassungsverfahren
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 39/06


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