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Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 A 1867/07.A vom 28.01.2009

Rechtsgebiete:Richtlinie 2004/83/EG, AufenthG, VwVfG
Schlagworte:Abschiebunbsverbot, Chrsit, Ermessensentscheidung, Folgeantrag, Iran, Konvertit, Qualifikationsrichtlinie, Sperrwirkung, Stufenverhältnis, Subsidiärer Schutz, Wiederaufgreifen des Verfahrens
Stichwort:Einschreiben
Leitsatz:1. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots kann aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 15 Buchst. b und Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG hergeleitet werden, da das nationale Recht die Vorgaben der Richtlinie nicht richtig umsetzt.

2. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung kommt auch im Verfahren nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 15 Buchst. b und Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG vorliegen.

3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG stehen grundsätzlich in einem Stufenverhältnis derart, dass die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG als Hauptantrag und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als Hilfsantrag begehrt wird.

4. Muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, sind spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 A 1867/07.A



HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 A 611/08.A vom 11.12.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, QRL
Schlagworte:Abschiebungsverbot, Bürgerkrieg, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, landesinterne Schutzalternative, Qualifikationsrichtlinie, Richtlinienumsetzungsgesetz, Stufenverhältnis, subsidiärer Schutz
Stichwort:Einschreiben
Leitsatz:1. Ein Abschiebungsschutzbegehren ist in Anpassung an die neue Rechtslage nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 grundsätzlich dahin auszulegen, dass in einem Stufenverhältnis in erster Linie im Hauptantrag die Verpflichtung zur Feststellung eines europarechtlich determinierten Abschiebungsschutzes und nur hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsschutzes begehrt wird (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -).

2. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (Art. 15 c QRL) erfordert keine landesweite, sondern nur eine auf einen Teil des Staatsgebietes beschränkte Konfliktsituation (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2007 - 10 C 43/07 - unter Aufgabe der Auffassung im Senatsurteil vom 7. Februar 2008 - 8 UE 1913/06.A -).

3. In der Provinz Paktia im Südosten Afghanistans findet derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen statt.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 A 611/08.A

BFH – Beschluss, IV B 137/07 vom 01.09.2008

Rechtsgebiete:FGO, ZPO, BGB, AO
Stichwort:Einschreiben
Volltext: BFH - Beschluss, IV B 137/07

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 6 Sa 851/08 vom 19.08.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Verwirkung des Rechts auf Ausübung des Widerspruchs bei einem Betriebsübergang
Stichwort:Einschreiben
Leitsatz:I. 1. Das Recht auf Ausübung des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang kann verwirkt sein, wenn der Widerspruch etwa 1 1/2 Jahre nach Zugang des fehlerhaften Informationsschreibens erfolgt und der Arbeitnehmer bereits vorher das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Betriebserwerber gekündigt hatte.

2. Zu den Voraussetzungen einer Prozessverwirkung

Anmerkung zu I: Parallelentscheidung zu 6 Sa 469/08 und 6 Sa 488/08

II. 1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine neue Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -).

2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, dass es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.

Anmerkung zu II: Parallelentscheidung zum Urteil vom 29.04.2008 u. a. 6 Sa 1809/07
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 6 Sa 851/08


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