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Einschlägige Berufsausbildung i. S. G II Gehalts- und Lohntarifvertrag Nds. Einzelhandel

Entscheidungen der Gerichte




LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 12 Sa 1796/07 vom 16.05.2008

Rechtsgebiete:Gehalts- und Lohntarifvertrag
Schlagworte:Einschlägige Berufsausbildung i. S. G II Gehalts- und Lohntarifvertrag Nds. Einzelhandel
Stichwort:Einschlägige Berufsausbildung i. S. G II Gehalts- und Lohntarifvertrag Nds. Einzelhandel
Leitsatz:1. Die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G 2 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Niedersächsischen Einzelhandel setzt keine exakt tätigkeitsbezogene Ausbildung voraus.

2. "Einschlägig" i. S. der Tarifnorm ist eine kaufmännische Ausbildung wie die einer Reiseverkehrskauffrau, auch wenn nach der Ausbildung eine Tätigkeit als Verkäuferin im Einzelhandel ausgeübt wird.

3. Eine ausgebildete Reiseverkehrskauffrau ist nach Tarifgruppe G 2 letzter Absatz bei Aufnahme einer Tätigkeit als Verkäuferin im 3. Berufsjahr eingestuft.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 12 Sa 1796/07




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