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Einsatzzuschlag im Rettungsdienst

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 6 AZR 773/06 vom 15.02.2007

Rechtsgebiete:SR 2c BAT
Schlagworte:Tarifauslegung - Einsatzzuschlag im Rettungsdienst
Stichwort:Einsatzzuschlag im Rettungsdienst
Leitsatz:1. Nach SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8 BAT erhält der Arzt für jeden Einsatz im Rettungsdienst einen Einsatzzuschlag. Nach der Protokollerklärung Nr. 5 Satz 1 zu SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8 BAT steht dem Arzt der Einsatzzuschlag nicht zu, wenn ihm wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (zB private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen verzichten (Protokollerklärung Nr. 5 Satz 2).

2. Diese Tarifbestimmung räumt dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht auf Verzicht ein, aber kein Wahlrecht auf einen Teil-Verzicht. Der Arzt muss auf sämtliche sonstigen Leistungen verzichten, wenn er den Einsatzzuschlag beanspruchen will.
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 773/06




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