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Einsatzbereitschaft wegen lebensbedrohlicher Komplikationen von Erkrankungen

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 3 KR 38/04 R vom 10.11.2005

Rechtsgebiete:SGB V, SGG
Schlagworte:Krankenversicherung, häusliche Krankenpflege, ständige Beobachtung des Versicherten durch medizinische Fachkraft, Einsatzbereitschaft wegen lebensbedrohlicher Komplikationen von Erkrankungen, Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage, Sachdienlichkeit und Bestimmtheit eines Antrags, Entscheidungsbefugnis des G-BA
Stichwort:Einsatzbereitschaft wegen lebensbedrohlicher Komplikationen von Erkrankungen
Leitsatz:Der krankenversicherungsrechtliche Anspruch auf häusliche Krankenpflege umfasst auch die ständige Beobachtung des Versicherten durch eine medizinische Fachkraft, wenn diese wegen der Gefahr lebensbedrohlicher Komplikationen von Erkrankungen jederzeit einsatzbereit sein muss, um die nach Lage der Dinge jeweils erforderlichen medizinischen Maßnahmen durchzuführen.
Volltext: BSG - Urteil, B 3 KR 38/04 R




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