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Einsatz von Teilen der Abfindung bei der Prozesskostenhilfe

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Beschluss, 14 Ta 97/06 vom 12.05.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Einsatz von Teilen der Abfindung bei der Prozesskostenhilfe
Stichwort:Einsatz von Teilen der Abfindung bei der Prozesskostenhilfe
Leitsatz:1. Ein Einsatz eines Teils der Abfindung zur Prozesskostenhilfe kann nicht verlangt werden, soweit die Abfindung zur Schuldentilgung eingesetzt wird.

2. Vom Abfindungsvermögen ist ferner abzuziehen, was als Altersvorsorge gemäß § 115 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI angelegt wird.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 14 Ta 97/06




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