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Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 Ta 151/08 vom 23.09.2008

Rechtsgebiete:ZPO, SGB XII, BSHG
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Kostenbeteiligung, Abfindung, Vermögen, Einsatz, Verbindlichkeiten, Tilgung, Darlegungslast
Stichwort:Einsatz
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 2 Ta 151/08



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 B 522/08 vom 07.08.2008

Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Glückspielstaatsvertrag
Schlagworte:Einsatz, Entgelt, Erlaubnis, Erlaubnisvorbehalt, Gemeinschaftsrecht, Glücksspiel, grenzüberschreitendes Merkmal, Poker, Spielemonopol, Suchtpotential, Verbot, Werbung
Stichwort:Einsatz
Leitsatz:1. Zum behördlichen Verbot der Veranstaltung von Pokerturnieren in Gaststätten und der Werbung für solche Veranstaltungen.

2. Von Gastronomen veranstaltete Pokerturniere in Gaststätten sind in Hessen jedenfalls dann verboten und nicht genehmigungsfähig, wenn das Einsatzrisiko pro Spieler bei Wahrnehmung aller vom Veranstalter gebotenen Gewinnchancen die Einkommen Geringverdienender oder etwaige staatliche Transferleistungen übersteigt (hier entschieden für ein maximales Einsatzrisiko von 350,00 ¤ pro Woche).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 B 522/08

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 4 W 24/08 vom 26.06.2008

Rechtsgebiete:SGB XII, ZPO
Schlagworte:Zumutbarkeit, Einsatz, Vermögen, Prozesskostenhilfe, PKH
Stichwort:Einsatz
Leitsatz:Die Prozesskostenhilfe beantragende Partei muss Vermögen, das sie für die äußere Gestaltung des neuen Hausgrundstückes angespart hat (hier: Terrasse und Pflasterung vor dem Haus, Gartengestaltung und Seitenwand Carport), als Vermögen zur Prozessfinanzierung einsetzen. Derartige Arbeiten sind nicht mehr als für ein selbst bewohntes "angemessenenes Hausgrundstück" im Sinne von § 90 Abs 2 Nr. 8 SGB XII erforderlich.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 4 W 24/08

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11548/06.OVG vom 08.03.2007

Rechtsgebiete:POG, LGebG, BesGebV, AllgGebV, VwGO
Schlagworte:Abgabe, Besonderes Gebührenverzeichnis, Einsatz, elektronische Signatur, elektronischer Rechtsverkehr, Ermessen, Erstattungsanspruch, Fahrtkosten, fortgeschrittene Signatur, Führerschein, Gebühr, Gebührenrecht, Kosten, Maßnahme, Ministerium der Finanzen, Pauschsatz, Personalkosten, Polizei, Polizeieinsatz, Polizeikosten, Polizeikostenrecht, Polizeirecht, qualifizierte Signatur, Rundschreiben, Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, Sachkosten, Sicherstellung, Signatur, Stundensatz, Verwaltungskosten, Wiedereinsetzung
Stichwort:Einsatz
Leitsatz:War ein im elektronischen Rechtsverkehr übermittelter Antrag auf Zulassung der Berufung lediglich mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen, kann die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.

Nach lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei nur Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit einer Sicherstellung nach § 22 POG als solcher entstehen, von der verantwortlichen Person erstattet verlangen. Kosten, die durch die verwaltungstechnische Abwicklung einer Sicherstellung anfallen, sind nicht erstattungsfähig (Fortführung von OVG RP, Urteil vom 25. August 2005 - 12 A 10678/05.OVG -, ESOVGRP).

Bei der Bemessung der Gebührenhöhe im Rahmen der lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis dürfen die Pauschsätze für die Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003 (MinBl. S. 539) berücksichtigt werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11548/06.OVG


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