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Einrichtungsbegriff bei leitungsgebundenen Einrichtungen

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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 TZ 1697/00 vom 01.03.2001

Rechtsgebiete:Hess KAG, Entwässerungssatzung d. Stadt Hessisch Lichtenau v. 9.12.1994 i.d. Fassung d. 7. Änderungssatzung v. 14.9.1998
Schlagworte:Abwasserbeitrag, Anschlußbeitrag, Erneuerungsbeitrag, Globalkalkulation, Altanlieger, Neuanlieger, Schaffungsbeitrag, Kostenüberschreitungsverbot, Vorausleistungen, Einrichtungsbegriff bei leitungsgebundenen Einrichtungen, Zusammenfassung technisch selbständiger Entwässerungssysteme im Gemeindegebiet.
Stichwort:Einrichtungsbegriff bei leitungsgebundenen Einrichtungen
Leitsatz:1.) Zur Notwendigkeit einer Beteiligung der nach der Planung der Gemeinde künftig noch anschließbaren Grundstücksflächen an dem zu verteilenden Aufwand der Erneuerung einer gemeindlichen Abwassereinrichtung.

2.) Erhebt die Gemeinde auf der Grundlage eines bereits für die endgültige Abrechnung festgelegten Beitragssatzes Vorausleistungen (§ 11 Abs. 10 Hess KAG), so kann die auf unzulässiger Kostenüberdeckung beruhende Fehlerhaftigkeit der endgültigen Beitragssatzregelung nicht dadurch unerheblich werden, daß sich jedenfalls die tatsächlich erhobenen Vorausleistungen auf eine Höhe beschränken, die die Grenze der Kostendeckung nicht überschreitet.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 TZ 1697/00




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