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Einreichung beim Oberverwaltungsgericht

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 557/02 vom 04.04.2002

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Beschwerdebegründung, Einreichung beim Oberverwaltungsgericht
Stichwort:Einreichung beim Oberverwaltungsgericht
Leitsatz:1. Die Beschwerdebegründung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO muss innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist beim Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) eingehen.

2. Es genügt nicht, wenn die Beschwerdebegründung am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eingereicht wird, das Verwaltungsgericht diese alsbald weiterleitet, sie aber dann erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) eingeht.

3. Eine derart verspätet begründete Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 557/02




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