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Einräumung eines Abschlags für die Krankenkassen bei Begleichung der Sammelrechnung binnen zehn Tagen

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 3 KR 34/04 R vom 01.09.2005

Rechtsgebiete:AABG, SGB V, RVO, GG, BGB
Schlagworte:Krankenversicherung - Erhöhung des Apothekenrabatts zum 1.2.2002 gilt auch für Arzneilieferungen der Apotheken im Januar 2002 - Einräumung eines Abschlags für die Krankenkassen bei Begleichung der Sammelrechnung binnen zehn Tagen - kein Verstoß gegen Verfassungsrecht
Stichwort:Einräumung eines Abschlags für die Krankenkassen bei Begleichung der Sammelrechnung binnen zehn Tagen
Leitsatz:1. Die zum 1.2.2002 in Kraft getretene Erhöhung des Apothekenrabatts von 5 auf 6 vH des Sammelrechnungsbetrages "in den Jahren 2002 und 2003" gilt auch für die Arzneilieferungen der Apotheken im Januar 2002.

2. Die gesetzliche Verpflichtung der Apotheker, den Krankenkassen einen Abschlag in bestimmter Höhe (hier: 6 vH im Jahre 2002) einzuräumen, wenn die monatliche Sammelrechnung binnen zehn Tagen beglichen wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Volltext: BSG - Urteil, B 3 KR 34/04 R




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