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Einordnung eines Nahrungsmittel-Großhandelsunternehmens

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BFH – Urteil, VII R 38/07 vom 28.10.2008

Rechtsgebiete:StromStG, MinöStG, StromStV
Schlagworte:Energiebesteuerung - Prüfungskompetenz der Hauptzollämter bei der Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige - Einordnung eines Nahrungsmittel-Großhandelsunternehmens
Stichwort:Einordnung eines Nahrungsmittel-Großhandelsunternehmens
Leitsatz:1. Im Rahmen der Gewährung einer Energiesteuerbegünstigung steht den Hauptzollämtern bei der Einordnung eines Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes eine eigene Prüfungskompetenz zu. An eine von den Statistikbehörden vorgenommene Einordnung sind sie nicht gebunden.

2. Ein Unternehmen, das Heil- und Gewürzpflanzen wäscht, zerkleinert, trocknet, schneidet und fraktioniert und diese Erzeugnisse ohne Aufmachung für den Einzelverkauf ungemischt und undosiert an andere Unternehmen weiterverkauft, ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. von § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a MinöStG 1993, sondern betreibt einen Großhandel mit Nahrungsmitteln.
Volltext: BFH - Urteil, VII R 38/07




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