JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Einnahmebeschaffung
| Rechtsgebiete: | BauGB, BBauG, VwGO, BayGO, BayKommZG |
| Schlagworte: | Normerlassklage, Tätigwerden des Normgebers, Erlass einer Rechtsverordnung, administrative Normsetzung, Klageart, Feststellungsklage, Klagebefugnis, Aufgabenübertragung, Erschließungsaufgabe, Erschließungsbeitrag, Beitragserhebungsbefugnis, mangelnde Verwaltungskraft, Deckung des Erschließungsaufwands, Einnahmebeschaffung, Gemeindegebiet, gemeindegebietsfremdes Grundstück, kommunale Zusammenarbeit, Zweckvereinbarung, normatives Ermessen, Entscheidungsfreiheit des Normgebers, gerichtliche Kontrolle |
| Stichwort: | Einnahmebeschaffung |
| Leitsatz: | 1. Eine Aufgabenübertragung auf eine andere Gemeinde durch Rechtsverordnung gemäß § 203 Abs. 1 BauGB ist nicht auf den Fall beschränkt, dass eine Gemeinde wegen mangelnder Verwaltungskraft zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Baugesetzbuch nicht in der Lage ist. Sie kommt auch bei jedem anderen sachlich anzuerkennenden Bedürfnis in Betracht. 2. Auf diesem Wege übertragen werden kann auch die Aufgabe der Erschließung (§ 123 Abs. 1 BauGB) und die Befugnis zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen (§§ 127 ff. BauGB), um eine Gemeinde zu einer ihr andernfalls nicht möglichen Heranziehung von Eigentümern von Grundstücken auf dem Gebiet der Nachbargemeinde zu ermächtigen, die durch eine auf dem Gebiet beider Gemeinden liegende Anbaustraße erschlossen werden. 3. Ein Rechtsanspruch auf Tätigwerden des Normgebers scheidet aus, wenn dem Betroffenen ein anderer, vorrangig zu verfolgender Weg zur Erreichung des von ihm verfolgten Ziels zur Verfügung steht. Im Fall einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 203 Abs. 1 BauGB kann dies der Abschluss einer Zweckvereinbarung nach den Landesgesetzen über kommunale Zusammenarbeit sein. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 10.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, ThürVerf, ThürKO, ThürKAG |
| Schlagworte: | Straßenausbaubeiträge, einmalig, wiederkehrend, Satzung, Aufforderung, Satzungserlass, Ersatzvornahme, Pflicht, Ermessen, Sollvorschrift, Selbstverwaltungsrecht, Finanzhoheit, Beitragsgerechtigkeit, Einnahmebeschaffung, Kommunalhaushaltsrecht, Ausnahmen, atypisch, Haushaltslage |
| Stichwort: | Einnahmebeschaffung |
| Leitsatz: | 1. Mit der Sollvorschrift in § 7 Abs. 1 S. 5 ThürKAG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung schränkt der Thüringer Landesgesetzgeber im Straßenausbaubeitragsrecht spezialgesetzlich das Ermessen einer Kommune bei der Entscheidung über die Erhebung von Beiträgen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG und den im Rahmen der allgemeinen Grundsätze kommunaler Haushaltsführung in §§ 53, 54 ThürKO bestehenden Gestaltungsspielraum ein. Die Kommunen sind grundsätzlich zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verpflichtet; ihnen verbleibt nur ein sehr eng begrenzter Ermessensspielraum, der ein Absehen von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nur unter atypischen Umständen und bei Einhaltung der kommunalrechtlichen Haushalts- und Einnahmebeschaffungsgrundsätze und der darin festgelegten Rangfolge kommunaler Einnahmen aus Leistungsentgelten vor Steuern und Krediten erlaubt. 2. Mit der landesgesetzlich festgelegten grundsätzlichen Pflicht zur vorrangigen Erhebung von Entgelten für die von den Kommunen eigenverantwortlich erbrachten Leistungen schränkt der Thüringer Gesetzgeber zwar die Möglichkeiten der Gemeinde ein, auf finanzielle Gegenleistungen für erbrachte Leistungen verzichten zu können, sichert dadurch jedoch zugleich die finanzielle Ausstattung der Kommunen mit eigenen Mitteln für die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft. Der Gesetzgeber greift damit nicht unverhältnismäßig oder gar willkürlich in die Finanzhoheit der Kommunen ein. Die Beitragserhebungspflicht dient auch einer landesweit möglichst gleichartigen Behandlung der Grundstückseigentümer (Erbbauberechtigten oder dinglich Nutzungsberechtigten) in allen Gemeinden und trägt damit in einem übergeordneten öffentlichen Interesse zur Beitragsgerechtigkeit bei. 3. Im übrigen Einzelfall, in dem eine atypische Situation, die eine Ausnahme von der Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rechtfertigen könnte, weder auf Grund der Haushaltslage der Gemeinde festzustellen war noch wegen der von ihr geäußerten Absicht, statt einmaliger Beiträge wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erheben zu wollen. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 KO 1499/04 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII, SGB X, KiFöG LSA, KAG-LSA, AO, GO-LSA, VwGO |
| Schlagworte: | Elternbeiträge, Benutzungsgebühren, Rechtsschutz, vorläufiger, Nacherhebung, Rücknahme, Verwaltungsakt, begünstigender, Vertrauensschutz, Interessenabwägung, Gebührensatzung, Ermessen, intendiertes, Begründungspflicht, Billigkeit, Billigkeitsentscheidung, Gebührenerhebungspflicht, Gesetzmäßigkeit, Abgabenerhebung, Haushaltsrecht, Einnahmebeschaffung, Billigkeitserlass, Gerichtskosten, Jugendhilfe |
| Stichwort: | Einnahmebeschaffung |
| Leitsatz: | 1. Ein Bescheid, der eine Abgabe zu niedrig festsetzt, ist im Regelfall als ausschließlich belastender Verwaltungsakt anzusehen. Das gilt auch für die Festsetzung sog. Elternbeiträge (§ 90 SGBVIII), die sich der Sache nach als Benutzungsgebühren darstellen. 2. Eine zu niedrige Abgabenfestsetzung kann Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein. Dies setzt allerdings eine adäquate Vertrauensbetätigung des Betroffenen, die Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung und zudem voraus, dass im Zuge der sodann gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Betroffenen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen. 3. Aus den Regelungen des Haushalts- und Abgabenrechts sowie aus dem Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung ergibt sich, dass die öffentliche Hand entstandene Gebührenansprüche grundsätzlich in vollem Umfang geltend zu machen und das Gebührenschuldverhältnis auszuschöpfen hat. 4. Für die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 1 SGB X, die grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht, gibt das einschlägige Fachrecht mit der Gebührenausschöpfungs- und -erhebungspflicht in der Weise eine Richtung vor, dass dieses Ermessen im Regelfall nur durch eine Rücknahme einer entgegen stehenden zu niedrigen Gebührenfestsetzung ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen). Trifft dies im Einzelfall zu und entscheidet die Behörde in dem durch das Gesetz vorgegebenen Sinne, bedarf es keiner Abwägung des Für und Wider und entfällt damit auch eine entsprechende Begründungpflicht. 5. Im Falle intendierten Ermessens liegt ein fehlerhafter Ermessensgebrauch nur vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt oder erkennbar geworden wären, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, sie gleichwohl aber eine entsprechende Abwägung nicht vorgenommen hat.. 6. Streitigkeiten um Elternbeiträge nach § 90 SGB VIII sind gerichtskostenfrei, denn das Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 188 Satz 2 VwGO erfasst alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 M 269/03 | |
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