Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag "in Analogie zum BAT in der jeweiligen Fassung" ist als kleine dynamische Bezugnahmeklausel dahingehend auszulegen, dass sie sich nach der Interessenlage der Parteien, wie sie im Arbeitsvertrag und der bisherigen Handhabung des Arbeitsverhältnisses ihren Niederschlag gefunden hat, auch auf Nachfolgetarifverträge zur Einmalzahlung erstreckt, wenn die Bezugnahme Vergütungsbestandteile wie Arbeitsentgelt und die Vergütungshöhe umfasst.