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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11163/08.OVG vom 07.07.2009

Rechtsgebiete:KAG, LWG
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungseinrichtung, Entwässerungseinrichtung, Abwasserbeseitigungsbeitrag, Entwässerungsbeitrag, einmaliger Beitrag, Beitragsanspruch, Festsetzung, Beitragspflicht, Anschluss, Anschlussmöglichkeit, Vorteil, Vorausleistung, Abwasser, Niederschlagswasser, Oberflächenwasser, Regenwasser, Planung, Einschätzungsspielraum, Entwässerungsplanung, Planungsleitsatz, Niederschlagswasserkanal, Erforderlichkeit, Notwendigkeit, Versickerung, Verwertung, Ableitung
Stichwort:einmaliger Beitrag
Leitsatz:Zum beitragsrechtlich relevanten Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit an einen Niederschlagswasserkanal.

Bei der Planung eines Niederschlagswasserkanals hat die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Notwendigkeit einer Abwasseranlage.

Die Frage, ob wenigstens ein Grundstück zur ordnungsgemäßen Beseitigung des dort anfallenden Oberflächenwassers auf einen solchen Kanal angewiesen ist, muss auch unter Einbeziehung der vorhandenen Verwertungs-, Versickerungs- bzw. Ableitungsmöglichkeiten beantwortet werden (§ 52 Abs. 5 Satz 1 LWG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 LWG). Dabei sind nicht lediglich die Umstände im Zeitpunkt der Planung zu berücksichtigen, sondern auch zulässige und zukünftig mögliche Nutzungsänderungen der Grundstücke.

Darüber hinaus besteht im Rahmen der Planung nur insoweit Veranlassung, vorhandene Verwertungs-, Versickerungs- bzw. Ableitungsmöglichkeiten der Grundstücke im Einzelnen aufzuklären, als konkrete Anhaltspunkte für solche Möglichkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorliegen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11163/08.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11160/08.OVG vom 12.05.2009

Rechtsgebiete:KAG, LWG
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungseinrichtung, Entwässerungseinrichtung, Abwasserbeseitigungsbeitrag, Entwässerungsbeitrag, einmaliger Beitrag, Beitragsanspruch, Festsetzung, Beitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Anschluss, Anschlussmöglichkeit, Vorteil, Vorausleistung, Abwasser, Abwasserbegriff, Niederschlagswasser, Oberflächenwasser, Regenwasser, Niederschlagswasserkanal, Erforderlichkeit, Notwendigkeit, Versickerung, Verwertung, Fortleiten, Sammeln zum Fortleiten, Abwasserbeseitigungspflicht, Benutzungsrecht
Stichwort:einmaliger Beitrag
Leitsatz:Zum beitragsrechtlich relevanten Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit an einen Niederschlagswasserkanal.

Von bebauten oder befestigten Flächen abfließendes Niederschlagswasser, das im Rahmen des Gemeingebrauchs ortsnah schadlos in ein natürliches oberirdisches Gewässer eingeleitet werden darf, stellt kein beseitigungspflichtiges Abwasser dar.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11160/08.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10697/08.OVG vom 21.01.2009

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, einmaliger Beitrag, Beitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Beitragsanspruch, Vorausleistung, Investitionsaufwendungen, Aufwendungen, Kosten, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, Gemeindestraße, selbständige Verkehrsanlage, Zugang, Zugänglichkeit, Aufwand, Aufwandsverteilung, Verkehrsplanung, Bebauungsplan, Rechtsverbindlichkeit, In-Kraft-Treten, Verkehrskonzept, Verkehrskonzeption, Hinterliegergrundstück, Gemeindeanteil, Anliegerverkehr, Durchgangsverkehr, Eckgrundstücksermäßigung, Stützmauer, Gabionen, Bürgersteig, Gehweg, höhengleicher Gehweg
Stichwort:einmaliger Beitrag
Leitsatz:Bei der auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bezogenen Festlegung des Gemeindeanteils sind Maßnahmen zur Umsetzung der gemeindlichen Straßenplanung zu berücksichtigen, die konkret darauf schließen lassen, dass sich demnächst die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des allgemeinen Durchgangsverkehrs andererseits in erheblicher Weise ändern wird. Betrifft diese Änderung den zu erwartenden Verkehr in ein bzw. aus einem Neubaugebiet, muss er jedenfalls solange unberücksichtigt bleiben, wie die Planung noch nicht rechtsverbindlich ist.

Zur Beitragsfähigkeit der Kosten für einen höhengleich mit der Fahrbahn ausgeführten Gehweg mit einer Breite von nur 0,60 m.

Grundstücke, die von der ausgebauten Straße her nicht über ein Anliegergrundstück, sondern über eine von dieser Straße abzweigende, eigenständige Verkehrsanlage erreichbar sind, unterliegen nicht als sogenannte Hinterliegergrundstücke der Beitragspflicht.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10697/08.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11081/08.OVG vom 11.11.2008

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, einmaliger Beitrag, Beitragspflicht, Entstehen der Beitragspflicht, Beitragsanspruch, Investitionsaufwendungen, Aufwendungen, Kosten Eigenleistungen, bewertete Eigenleistungen, eigenes Personal, eigene Bedienstete, Bauleitung, Planung, Kostendeckung, Honorar, Bewertung, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Erschließungsanlage, private Erschließungsanlage, Straße, Anbaustraße, selbständige Anbaustraße, selbständige Erschließungsanlage, Zugang, Zugänglichkeit, Aufwand, Aufwandsverteilung, Bahnhof, Bahnhofsgelände, Hauptbahnhof, Bahnhofsgebäude, Bahnsteig, Gleisanlage, Schienengelände, Bebauungsplan, Verkehrskonzept, Verkehrskonzeption, Widmung, Hinterlieger, Hinterliegergrundstück, Gemeindeanteil, Satzungserfordernis, Abgabensatzung, Ausbaubeitragssatzung, Abschluss der Bauarbeiten, Feststellbarkeit des entstandenen Aufwands
Stichwort:einmaliger Beitrag
Leitsatz:Wird der einmalige Beitrag nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen ermittelt, entsteht die Ausbaubeitragspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten und der Feststellbarkeit des entstandenen Aufwands. Der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht ist nicht bis zur Festlegung des Gemeindeanteils hinausgeschoben.

Bewertet der Träger einer Straßenausbaumaßnahme seine Eigenleistungen bei der Planung und/oder Bauleitung durch eigene Bedienstete unter Rückgriff auf fachlich einschlägige Honorar- bzw. Vergütungsvorschriften, muss er darin enthaltene Gewinnanteile und allgemeine Geschäftsunkosten unberücksichtigt lassen.

Zur Abgrenzung einer unselbständigen (und damit ausbaubeitragspflichtigen) von einer selbständigen privaten Verkehrsfläche vor einem Hauptbahnhofsgebäude.

Ein Hinterliegergrundstück unterliegt der Beitragspflicht für den Ausbau einer Straße, wenn diese nach der gemeindlichen Verkehrskonzeption (zumindest) einen Teil des von dem Hinterliegergrundstück ausgelösten Verkehrs bewältigen soll.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11081/08.OVG


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