JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > einmaliger
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG |
| Schlagworte: | Beitragspflicht, sachliche : Entstehung, Beitragsschuld : Entstehung, Satzung, gültige, Beitragssatz : Ermittlung, Beitrag, wiederkehrender, Beitrag, einmaliger, Erhebungspflicht |
| Stichwort: | einmaliger |
| Leitsatz: | 1. Wiederkehrende Beiträge können nicht für solche Kalenderjahre erhoben werden, für welche am jeweiligen 31. Dezember keine gültige Beitragssatzung in Kraft war. 2. Der Beitragssatz ist fehlerhaft ermittelt, wenn in die Verteilungsfläche auch solche Grundstücke einbezogen werden, für welche die Gemeinde einmalige Beiträge erheben müsste. Solche Grundstücke dürfen "nicht berücksichtigt" werden (§ 6 Abs. 7 LSA-KAG). "Nicht berücksichtigt" heißt, dass das Grundstück zwar Teil einer Abrechnungseinheit werden kann, aber für den vorgesehenen Übergangszeitraum nicht in die Verteilung des jährlichen In-vestitionsaufwands einbezogen werden darf. 3. In diesem Sinn "nicht berücksichtigt" werden dürfen Grundstücke, denen durch frühere bei-tragsfähige Maßnahmen ein Vorteil entstanden ist, der nach der Gesetzeslage zwischen 1996 und 1999 noch abgerechnet werden kann. Das gilt auch dann, wenn er tatsächlich nicht geltend gemacht worden ist, weil eine Beitragserhebungspflicht bestand. Eine Beitragserhebungspflicht dürfte auch schon für die Zeit vor dem 20. Juni 1996 (Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LSA-KAG: "erheben" statt "können erheben") bestanden haben. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 264/04 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG, LSA-GO |
| Schlagworte: | Beitrag, wiederkehrender Beitrag, einmaliger, Satzung |
| Stichwort: | einmaliger |
| Leitsatz: | 1. Erhebt die Gemeinde einen wiederkehrenden Beitrag und setzt sie deshalb ihre frühere Satzung über einmalige Beiträge außer Kraft, so hindert dies nicht, Beiträge für Maßnahmen aus der Zeit vor In-Kraft-Treten der neuen Satzung über wiederkehrende Beiträge zu erheben. 2. Die Beiträge für die Maßnahmen vor der Rechtsänderung finden ihre Grundlage nach wie vor in der aufgehobenen Satzung. 3. Die Kommunalaufsicht kann verlangen, dass die Gemeinde die ihr zustehenden Beiträge erhebt. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 52/03 | |
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