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einmalige Leistungen für Beschaffung von -

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 42.03 vom 08.07.2004

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -, B: Barbetrag zur persönlichen Verfügung, Bemessung, E: einmalige Leistungen der Sozialhilfe für Beschaffung von Leibwäsche, L: Leibwäsche, einmalige Leistungen für Beschaffung von -, S: Sozialhilfe, einmalige Leistungen für Beschaffung von Leibwäsche, U: Unterwäsche, einmalige Sozialhilfeleistungen für -, W: Wäsche, einmalige Leistungen der Sozialhilfe für - von geringem Anschaffungspreis
Stichwort:einmalige Leistungen für Beschaffung von -
Leitsatz:1. Heimbewohner müssen die Beschaffung von Leibwäsche (Unterwäsche, Socken u.ä.) aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bestreiten.

2. Es bedarf der Überprüfung durch die Tatsacheninstanz, ob der Mindestbarbetrag in Höhe von 30 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ausreicht, um zusammen mit den einmaligen Leistungen der Sozialhilfe und dem in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt vollständig sicherzustellen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 42.03



BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 43.03 vom 08.07.2004

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -, B: Barbetrag zur persönlichen Verfügung, Bemessung, E: einmalige Leistungen der Sozialhilfe für Beschaffung von Leibwäsche, L: Leibwäsche, einmalige Leistungen für Beschaffung von -, S: Sozialhilfe, einmalige Leistungen für Beschaffung von Leibwäsche, U: Unterwäsche, einmalige Sozialhilfeleistungen für -, W: Wäsche, einmalige Leistungen der Sozialhilfe für - von geringem Anschaffungspreis
Stichwort:einmalige Leistungen für Beschaffung von -
Leitsatz:1. Heimbewohner müssen die Beschaffung von Leibwäsche (Unterwäsche, Socken u.ä.) aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bestreiten.

2. Es bedarf der Überprüfung durch die Tatsacheninstanz, ob der Mindestbarbetrag in Höhe von 30 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ausreicht, um zusammen mit den einmaligen Leistungen der Sozialhilfe und dem in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt vollständig sicherzustellen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 43.03

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 45.03 vom 08.07.2004

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -, B: Barbetrag zur persönlichen Verfügung, Bemessung, E: einmalige Leistungen der Sozialhilfe für Beschaffung von Leibwäsche, L: Leibwäsche, einmalige Leistungen für Beschaffung von -, S: Sozialhilfe, einmalige Leistungen für Beschaffung von Leibwäsche, U: Unterwäsche, einmalige Sozialhilfeleistungen für -, W: Wäsche, einmalige Leistungen der Sozialhilfe für - von geringem Anschaffungspreis
Stichwort:einmalige Leistungen für Beschaffung von -
Leitsatz:1. Heimbewohner müssen die Beschaffung von Leibwäsche (Unterwäsche, Socken u.ä.) aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bestreiten.

2. Es bedarf der Überprüfung durch die Tatsacheninstanz, ob der Mindestbarbetrag in Höhe von 30 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ausreicht, um zusammen mit den einmaligen Leistungen der Sozialhilfe und dem in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt vollständig sicherzustellen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 45.03

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 44.03 vom 08.07.2004

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -, B. Barbetrag zur persönlichen Verfügung, Bemessung, E: einmalige Leistungen der Sozialhilfe für Beschaffung von Leibwäsche, L: Leibwäsche, einmalige Leistungen für Beschaffung von -, S: Sozialhilfe, einmalige Leistungen für Beschaffung von Leibwäsche, U: Unterwäsche, einmalige Sozialhilfeleistungen für -, W: Wäsche, einmalige Leistungen der Sozialhilfe für - von geringem Anschaffungspreis
Stichwort:einmalige Leistungen für Beschaffung von -
Leitsatz:1. Heimbewohner müssen die Beschaffung von Leibwäsche (Unterwäsche, Socken u.ä.) aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bestreiten.

2. Es bedarf der Überprüfung durch die Tatsacheninstanz, ob der Mindestbarbetrag in Höhe von 30 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ausreicht, um zusammen mit den einmaligen Leistungen der Sozialhilfe und dem in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt vollständig sicherzustellen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 44.03


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