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Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 4 KO 1499/04 vom 31.05.2005

Rechtsgebiete:GG, ThürVerf, ThürKO, ThürKAG
Schlagworte:Straßenausbaubeiträge, einmalig, wiederkehrend, Satzung, Aufforderung, Satzungserlass, Ersatzvornahme, Pflicht, Ermessen, Sollvorschrift, Selbstverwaltungsrecht, Finanzhoheit, Beitragsgerechtigkeit, Einnahmebeschaffung, Kommunalhaushaltsrecht, Ausnahmen, atypisch, Haushaltslage
Stichwort:einmalig
Leitsatz:1. Mit der Sollvorschrift in § 7 Abs. 1 S. 5 ThürKAG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung schränkt der Thüringer Landesgesetzgeber im Straßenausbaubeitragsrecht spezialgesetzlich das Ermessen einer Kommune bei der Entscheidung über die Erhebung von Beiträgen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG und den im Rahmen der allgemeinen Grundsätze kommunaler Haushaltsführung in §§ 53, 54 ThürKO bestehenden Gestaltungsspielraum ein. Die Kommunen sind grundsätzlich zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verpflichtet; ihnen verbleibt nur ein sehr eng begrenzter Ermessensspielraum, der ein Absehen von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nur unter atypischen Umständen und bei Einhaltung der kommunalrechtlichen Haushalts- und Einnahmebeschaffungsgrundsätze und der darin festgelegten Rangfolge kommunaler Einnahmen aus Leistungsentgelten vor Steuern und Krediten erlaubt.

2. Mit der landesgesetzlich festgelegten grundsätzlichen Pflicht zur vorrangigen Erhebung von Entgelten für die von den Kommunen eigenverantwortlich erbrachten Leistungen schränkt der Thüringer Gesetzgeber zwar die Möglichkeiten der Gemeinde ein, auf finanzielle Gegenleistungen für erbrachte Leistungen verzichten zu können, sichert dadurch jedoch zugleich die finanzielle Ausstattung der Kommunen mit eigenen Mitteln für die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft. Der Gesetzgeber greift damit nicht unverhältnismäßig oder gar willkürlich in die Finanzhoheit der Kommunen ein. Die Beitragserhebungspflicht dient auch einer landesweit möglichst gleichartigen Behandlung der Grundstückseigentümer (Erbbauberechtigten oder dinglich Nutzungsberechtigten) in allen Gemeinden und trägt damit in einem übergeordneten öffentlichen Interesse zur Beitragsgerechtigkeit bei.

3. Im übrigen Einzelfall, in dem eine atypische Situation, die eine Ausnahme von der Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rechtfertigen könnte, weder auf Grund der Haushaltslage der Gemeinde festzustellen war noch wegen der von ihr geäußerten Absicht, statt einmaliger Beiträge wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erheben zu wollen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 KO 1499/04



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 M 2/04 vom 19.03.2004

Rechtsgebiete:StVG, FeV
Schlagworte:Fahrerlaubnis, Entziehung, Drogen, Betäubungsmittel, Konsum, Amphetamin, einmalig, wiederholt, Regelfall, Gutachten, ärztliches, im Straßenverkehr, Zeitpunkt, Dauer, Abstinenznachweis, Neuerteilung
Stichwort:einmalig
Leitsatz:Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Einnahme von Betäubungsmitteln (Amphetamin).
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 M 2/04


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