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Einleitungsvermerk

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 B 63.08 vom 18.11.2008

Rechtsgebiete:GG, BDG, VwGO
Schlagworte:Behördliches Disziplinarverfahren, Einleitungsvermerk, Dienstvorgesetzter, Dienstpflicht zur unverzüglichen Einleitung nach Kenntnis vom Verdacht eines Dienstvergehens, Ermittlungen vor Verfahrenseinleitung, Schutzfunktion des Disziplinarverfahrens, Inhalt der Disziplinarklageschrift, Bestimmung der Disziplinarmaßnahme durch Gesamtwürdigung, Regeleinstufung, erhebliche Verzögerung der Verfahrenseinleitung als mildernder Umstand
Stichwort:Einleitungsvermerk
Leitsatz:Die wirksame Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG setzt voraus, dass der Einleitungsvermerk inhaltlich eindeutig ist und dem Dienstvorgesetzten als Verfasser zugeordnet werden kann.

Der Dienstvorgesetzte hat die Dienstpflicht, das behördliche Disziplinarverfahren unverzüglich einzuleiten, sobald ihm ein Verdacht im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG bekannt wird.

Die längere Untätigkeit des Dienstvorgesetzten entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG ist regelmäßig als mildernder Umstand bei der Bemessung einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG zu berücksichtigen, wenn der Beamte über die disziplinarrechtliche Relevanz seines Verhaltens im Unklaren gelassen wurde und er bei rechtzeitiger Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens voraussichtlich keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen hätte.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 B 63.08



THUERINGER-OVG – Urteil, 8 DO 584/07 vom 06.11.2008

Rechtsgebiete:AGG, BSchutzG, ThürBG, ThürDO
Schlagworte:Disziplinarrecht, gerichtliches Disziplinarverfahren, Klageschrift, behördliches Disziplinarverfahren, Einleitungsvermerk, Information, Belehrung und Anhörung des Beamten, Teilnahme des Beamten an Beweiserhebung, Heilung von Mängeln des behördlichen Disziplinarverfahrens im gerichtlichen Verfahren, Entbehrlichkeit der Schlussanhörung, Beschleunigungsgrundsatz, Professor, Ruhestandsbeamter, Studentin, Verwaltungsangestellte, sexuelle Belästigung, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit, Aberkennung des Ruhegehalts, endgültiger Vertrauensverlust, Verhältnismäßigkeit, Dauer des Disziplinarverfahrens, Unterhaltsbeitrag
Stichwort:Einleitungsvermerk
Leitsatz:Aus der aktenkundigen disziplinarrechtlichen Einleitungsverfügung des
zuständigen Vorgesetzten muss sich hinreichend deutlich ergeben, dass gegen den Beamten tatsächlich ein Disziplinarverfahren begonnen werden soll.

Nur wenn die Klageschrift geeignet ist, die gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 ThürDG zu erfüllen, ermöglicht § 27 Abs. 3 ThürDG eine nicht vollständige Ermittlung des Sachverhalts und ein Absehen von der Schlussanhörung des Beamten.

Die Klageschrift selbst muss alle für eine Entscheidung des Disziplinargerichts bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel aufführen. Dazu sind die Erkenntnisse darzulegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine ausschließlich durch das Gericht zu verhängende Disziplinarmaßnahme ergeben. Erforderlich ist insoweit, dass hinsichtlich der wesentlichen Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, die Ermittlungen abgeschlossen sind oder die Tatsachen entweder unstreitig sind bzw. anhand der bisherigen Ermittlungen bewiesen oder jedenfalls unter Beweis gestellt werden können. Einlassungen des Beamten, die für die Ahndung eines Vergehens relevant sein können, muss nachgegangen worden sein.

Die Verletzung der Rechte des Beamten, im behördlichen Disziplinarverfahren an der Vernehmung von Zeugen teilzunehmen (§ 30 Abs. 4 ThürDG), kann durch die ordnungsgemäße Vernehmung der Zeugen im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, ohne dass es der Zurückverweisung des Verfahrens zur Mängelheilung an die Disziplinarbehörde bedarf.

Die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgrundsatzes führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Disziplinarverfahrens.

Einzelfall: Aberkennung des Ruhegehalts nach mehreren sexuellen Belästigungen von Studentinnen und einer Verwaltungsangestellten durch einen inzwischen pensionierten Professor einer Musikhochschule.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 8 DO 584/07


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