JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Einleitungsgebühr
| Rechtsgebiete: | ThürStrG, ThürKAG, ThürVwVfG |
| Schlagworte: | Abwasseranlage, Einleitung, Einleitungsgebühr, Entgelt, Erneuerung, Ersatzmaßstab, Gebühr, Gebührenerhebung, Herstellung, Kommunale Einrichtung, Kostenbeteiligung, Mitbenutzung, Nachforderung, Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Ortsdurchfahrtenrichtlinie, Straßenbaulast, Straßenbaulastträger, Straßenentwässerung, Straßenentwässerungsgebühr, Straßenoberflächenentwässerung, Straßenoberflächenwasser, Träger der Straßenbaulast, Unterhaltungskosten, Vergleichsvertrag |
| Stichwort: | Einleitungsgebühr |
| Leitsatz: | 1. Normzweck des § 23 Abs. 5 ThürStrG ist es, dem Träger der Straßenbaulast einen vereinfachten und pauschalierenden finanziellen Ausgleich für die Mitbenutzung der Anlage eines kommunalen Einrichtungsträgers zur Straßenentwässerung zur Verfügung zu stellen, der alle Kosten der Mitbenutzung einschließlich der laufenden Unterhaltungskosten während der Nutzungsdauer der Anlage im Voraus abdeckt. § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG schließt daher im Fall einer Kostenbeteiligung im Sinne des Satzes 1 auch jede spätere Gebührenerhebung für die Mitbenutzung der betreffenden Anlage auf die Dauer ihrer Nutzungszeit aus. 2. Für die Höhe der Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers kommt es ausschließlich auf die - fiktiven - Kosten an, die der Bau einer straßeneigenen Entwässerung erfordern würde. Weder die konkreten Kosten der Herstellung oder Erneuerung der kommunalen Entwässerungsanlage noch die konkreten Kosten ihrer laufenden Unterhaltung sind maßgeblich. 3. Zu Voraussetzungen und Grenzen von Verträgen über die Höhe der Kostenbeteiligung im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 ThürStrG. 4. Der Ausschluss der Gebührenerhebung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG wirkt auch zulasten eines kommunalen Einrichtungsträgers, der die zur Straßenentwässerung mitbenutzte Anlage später übernommen und zum Bestandteil einer neuen Einrichtung gemacht hat. 5. Die Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren ist auch dann gemäß § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausgeschlossen, wenn die Kostenbeteiligung in ihrer Höhe nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG entspricht. Der Träger der kommunalen Einrichtung ist in einem solchen Fall auf die Möglichkeiten einer Nachforderung beschränkt. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 129/06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ThürKO, ThürKAG |
| Schlagworte: | Fortsetzungsfeststellungsklage, aufschiebende Wirkung, Satzung, Anzeige, Rechtsaufsichtsbehörde, Beanstandung, Kommunalaufsicht, rechtsaufsichtliche Maßnahme, Auslegung, fehlende Bestimmtheit, Einleitungsgebühr, Gebührenmaßstab, Frischwassermaßstab, Einwohnergleichwert, EGW, Äquivalenzprinzip, Sparanreiz, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verwaltungspraktikabilität, Brunnen, Niederschlagswasser, Beseitigungsgebühr |
| Stichwort: | Einleitungsgebühr |
| Leitsatz: | 1. Wird eine kommunale Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt (gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO bzw. § 2 Abs. 5 ThürKAG), so ist die Nichtbeanstandung innerhalb der Monatsfrist als negatives Tatbestandsmerkmal für die Wirksamkeit der Satzung und ihrer Inkraftsetzung anzusehen. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage führt nicht dazu, dass die Satzung als unbeanstandet gelten könnte. 2. Zur Systematik und Reichweite der Ermächtigungsgrundlage für kommunalaufsichtliche Maßnahmen gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürKO. 3. Die rechtsaufsichtliche Prüfung einer Satzung im Anzeigeverfahren nach § 2 Abs. 5 ThürKAG lässt die möglichen Maßnahmen auf Grund der allgemeinen kommunalaufsichtlichen Ermächtigungsgrundlage gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO unberührt. 4. Ein Maßstab, der die Einleitungsgebühr nach Einwohnergleichwerten (EGW) bemisst, ist im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip dem sog. Frischwassermaßstab unterlegen. Er erfüllt zudem nicht das durch § 12 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG angeordnete Gebot, dass die Gebührenbemessung dem schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zu dienen hat (hier Sonderfall, in dem der EGW-Maßstab wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bei der Einleitungsgebühr ausnahmsweise zulässig ist). 5. Die mit der Festlegung eines Gebührenmaßstabs verbundene Wahrscheinlichkeitsannahme setzt nicht voraus, dass die zugrunde gelegten Tatsachen ihrerseits erwiesen sind. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, wenn der Satzungsgeber plausible und stichhaltige Anhaltspunkte vorweisen kann, die die Tatsachengrundlage so wahrscheinlich machen, wie es eine sachgerechte Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Maßstäben erfordert. 6. Der EGW-Maßstab ist bei der Beseitigungsgebühr für die dezentrale Entsorgung unzulässig. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 KO 877/01 | |
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