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Einlegung zur Fristwahrung

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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 259/99 vom 06.02.2003

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Weitere Beschwerde, Einlegung zur Fristwahrung, Rücknahme, Kostenentscheidung, Kostenentscheidung, weitere Beschwerde, Rücknahme
Stichwort:Einlegung zur Fristwahrung
Leitsatz:Nach Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde ist über die Kosten nach Maßgabe des § 47 WEG zu entscheiden. Die Gerichtskosten hat mangels besonderer Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, derjenige zu tragen, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten sind nach § 47 Satz 2 WEG grundsätzlich nicht zu erstatten, insbesondere nicht bei ausdrücklicher Beschwerdeeinlegung lediglich zur Fristwahrung und Rücknahme vor Beschwerdebegründung.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 259/99




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