JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Einlassungsfrist
| Rechtsgebiete: | StGB, AWG, Verordnung (EG) Nr. 881/2002, StPO |
| Stichwort: | Einlassungsfrist |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BGH - Beschluss, AK 11/09 | |
| Rechtsgebiete: | AVAG, EuGVVO, ZPO |
| Stichwort: | Einlassungsfrist |
| Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 1 W 25/09 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Stichwort: | Einlassungsfrist |
| Leitsatz: | 1. Ist nach den Umständen des Einzelfalles vom Vorliegen der Eröffnungsreife bereits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses auszugehen, so ist bei der Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen beachtet wurde, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Eröffnungsreife und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erlasses des Eröffnungsbeschlusses abzustellen. 2. Das Führen von Verständigungsvorgesprächen rechtfertigt es bei Eintritt der Eröffnungsreife in Haftsachen regelmäßig nicht, den Eröffnungsbeschluss erst nach Beendigung der Vorgespräche zu erlassen. Dem Führen derartiger Gespräche kann bei der Terminierung Rechnung getragen werden, wobei auch hier im Regelfall zu beachten ist, dass die Hauptverhandlung - sofern nicht sonst besondere Umstände vorliegen - spätestens drei Monate nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses bzw. nach Eintritt der Eröffnungsreife zu beginnen hat. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 1 Ws 34/09 H | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Stichwort: | Einlassungsfrist |
| Leitsatz: | 1. Ist nach den Umständen des Einzelfalles vom Vorliegen der Eröffnungsreife bereits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses auszugehen, so ist bei der Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen beachtet wurde, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Eröffnungsreife und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erlasses des Eröffnungsbeschlusses abzustellen. 2. Das Führen von Verständigungsvorgesprächen rechtfertigt es bei Eintritt der Eröffnungsreife in Haftsachen regelmäßig nicht, den Eröffnungsbeschluss erst nach Beendigung der Vorgespräche zu erlassen. Dem Führen derartiger Gespräche kann bei der Terminierung Rechnung getragen werden, wobei auch hier im Regelfall zu beachten ist, dass die Hauptverhandlung - sofern nicht sonst besondere Umstände vorliegen - spätestens drei Monate nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses bzw. nach Eintritt der Eröffnungsreife zu beginnen hat. |
| Volltext: OLG-NUERNBERG - Beschluss, 1 Ws 33/09 H | |
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