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Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 3 CE 09.493 vom 26.06.2009

Rechtsgebiete:VwGO, BayBG, LbV
Schlagworte:Beamtenrecht, Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens, Funktionsstelle einer Fachbetreuung an einer städtischen Berufsschule BesGr. A 15, Gleichwertigkeit von periodischen Beurteilungen und Leistungsberichten im Stellenbesetzungsverfahren, Anwendung eines strengeren Beurteilungsmaßstabs infolge geänderter Praxis des Dienstherrn zur Ausschöpfung der vollen Notenbandbreite, Niedrigeres Gesamtprädikat (Notenstufe) bei gleich gebliebenen Leistungen wegen strengeren Beurteilungsmaßstabs
Stichwort:Einladung zum Antrag
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 3 CE 09.493



BAG – Urteil, 9 AZR 643/07 vom 18.11.2008

Rechtsgebiete:Richtlinie 2000/78/EG, SGB IX, SGB X, ZPO
Schlagworte:Behinderung, Benachteiligung, Bewerbung, Bewerbungsfrist, Unterrichtungspflicht, Präklusion
Stichwort:Einladung zum Antrag
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 643/07

BFH – Beschluss, I B 37/07 vom 07.10.2008

Rechtsgebiete:KStG, FGO, EStG
Stichwort:Einladung zum Antrag
Volltext: BFH - Beschluss, I B 37/07

BAG – Urteil, 9 AZR 791/07 vom 16.09.2008

Rechtsgebiete:Richtlinie 2000/78/EG, Richtlinie 76/207/EWG idF der Richtlinie 2002/73/EG, GG, AGG, ArbGG, BGB, SGB IX, ZPO
Schlagworte:Benachteiligung einer schwerbehinderten Bewerberin
Stichwort:Einladung zum Antrag
Leitsatz:Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Diese Pflicht beruht für Altfälle auf § 81 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung (aF). Übersehen die für den Arbeitgeber handelnden Personen den Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft und verstößt der Arbeitgeber deshalb gegen seine Pflichten aus § 81 SGB IX aF, wird eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermutet. Die unterlassene Kenntniserlangung der in seinem Einflussbereich eingesetzten Personen wird dem Arbeitgeber als objektive Pflichtverletzung zugerechnet. Auf ein Verschulden der handelnden Personen kommt es nicht an.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 791/07


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