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Einkünfte

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Urteil, 2 UF 328/08 vom 04.06.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Ersatzhaftung, Vater, Erwerbsobliegenheit, Minderjährige, Kind, Ausbildungsabbruch, Kindesunterhalt, Einkünfte, Anrechnung
Stichwort:Einkünfte
Leitsatz:1. Der Anrechnung fiktiver Einkünfte bei der Berechnung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt steht § 1611 Absatz 2 BGB auch dann entgegen, wenn das minderjährige Kind eine vorangegangene Ausbildung abgebrochen hat und es sich um die Ersatzhaftung nach dem nichtehelichen Vater gemäß § 1651 l Absatz 3, 1607 BGB handelt.

2. Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter erstreckt sich nach Maßgabe des § 1615 I Absatz 1 BGB auf die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, weil wegen der Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Absatz 2, 6 MuschG die Berechtigte eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben muss.

3. Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter ist in der Regel auf den Zeitraum begrenzt, in der nach § 1615 I Absatz 2 BGB der nichteheliche Vater auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen werden könnte.

4. Die Frage, wie lang Eltern einer nichtehelichen Mutter auf eine Ersatzhaftung in Anspruch genommen werden können, ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des in § 1602 BGB normierten Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit des volljährigen Kindes zu entscheiden. Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, welchen Ausbildungsstand die Unterhaltsberechtigte hat, welche Kinderbetreuungsmöglichkeiten tatsächlich zur Verfügung stehen und welchen Beitrag der Vater des nichtehelichen Kindes zu dessen Betreuung leisten kann.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 2 UF 328/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 LC 610/07 vom 14.05.2009

Rechtsgebiete:LAG, RGebStV
Schlagworte:Befreiung, Einkommen, Einkünfte, Härtefall, Rundfunkgebühren, gering
Stichwort:Einkünfte
Leitsatz:1. Die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind abschließend.

2. Die Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit darf nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefall-tatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden.

3. Verfügt ein Rundfunkteilnehmer über Einkünfte, die höher sind, als es die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen wären, so ist die Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV schon aus diesem Grunde ausgeschlossen.

4. Verfügt ein Rundfunkteilnehmer über Einkünfte, die geringer sind, als es die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen wären, obliegt es ihm, diese Sozialleistungen (ergänzend) zu beantragen und deren Bezug in der gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV erforderlichen Weise nachzuweisen. Solange der Rundfunkteilnehmer diesen Obliegenheiten nicht vollständig nachkommt, muss er die sich daraus ergebenden Nachteile hinnehmen und ist seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht möglich.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 LC 610/07

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 43/09 vom 14.05.2009

Rechtsgebiete:BRRG, BeamtVG, FAO, VwGO
Schlagworte:Anrechnung, Bezüge, Einkommen, Einkünfte, Ruhen, Tätigkeit, wissenschaftliche, Versorgung, Vortragstätigkeit
Stichwort:Einkünfte
Leitsatz:1. Die Vortragstätigkeit ist als privilegierte Tätigkeit gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG lediglich in dem in der Gesetzesbegründung genannten Kontext von wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit zu sehen. Dies schließt aus, dass jeder Vortrag ungeachtet seines Inhaltes und der äußeren Rahmenbedingungen zum Anrechnungsausschluss auf die Versorgung führt.

2. Regelmäßige (z. B. als Lehr- und Unterrichtungstätigkeiten) bzw. gegen Entgelt abgehaltene (gewerbliche) Vorträge unterfielen nicht der Genehmigungsfreiheit des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG; ihre Privilegierung nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG (a. F.) scheidet infolge dessen aus.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 43/09

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 2 SsBs 21/09 vom 07.05.2009

Rechtsgebiete:OWiG, SchwarzArbG
Schlagworte:Vorteil, wirtschaftlicher, Tätigkeit, legale, Einkünfte, fiktive
Stichwort:Einkünfte
Leitsatz:Kein Abzug fiktiver Einkünfte aus legaler Tätigkeit bei Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 2 SsBs 21/09


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