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Einkommen

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BREMEN – Beschluss, 1 S 223/09 vom 13.08.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Niederlassungserlaubnis, Sicherung des Lebensunterhalts, Einkommen, Ausbildungsförderung
Stichwort:Einkommen
Leitsatz:Für die Frage, ob der Lebensunterhalt eines mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers gesichert ist, sind Leistungen nach dem BAföG an die deutsche Ehefrau als Haushaltseinkommen zu berücksichtigen, wenn sie auch ohne die eheliche Lebensgemeinschaft beansprucht werden könnten.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 S 223/09



BAG – Urteil, 3 AZR 501/07 vom 02.07.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Auslegung einer Versorgungszusage, vertragliche Unverfallbarkeit
Stichwort:Einkommen
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 501/07

HESSISCHER-VGH – Urteil, 10 A 2476/08 vom 19.05.2009

Rechtsgebiete:RGebStV, SGB XII, DVO
Schlagworte:Einkommen, Einkommensbegriff, Rundfunkgebühren, Werbungskosten
Stichwort:Einkommen
Leitsatz:1. § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV liegt kein eigener rundfunkrechtlicher Einkommensbegriff zu Grunde. Auch der abgabenrechtliche Begriff des Einkommens gilt insofern nicht.

Vielmehr geht der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom sozialhilferechtlich geprägten Begriff des Einkommens (heute § 82 SGB XII) aus.

2. Naturalunterhaltsleistungen (Gewährung von Wohnung, Ernährung und Kleidung) durch die Eltern an ihr Kind sind regelmäßig nicht als Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII anzusehen.

3. Zur Ermittlung des Einkommens im obigen Sinn sind auch die Werbungskosten abzusetzen. Für die Ermittlung der Abzugsbeträge ist § 3 DVO zu § 82 SGB XII einschlägig.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 10 A 2476/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 LC 610/07 vom 14.05.2009

Rechtsgebiete:LAG, RGebStV
Schlagworte:Befreiung, Einkommen, Einkünfte, Härtefall, Rundfunkgebühren, gering
Stichwort:Einkommen
Leitsatz:1. Die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind abschließend.

2. Die Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit darf nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefall-tatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden.

3. Verfügt ein Rundfunkteilnehmer über Einkünfte, die höher sind, als es die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen wären, so ist die Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV schon aus diesem Grunde ausgeschlossen.

4. Verfügt ein Rundfunkteilnehmer über Einkünfte, die geringer sind, als es die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen wären, obliegt es ihm, diese Sozialleistungen (ergänzend) zu beantragen und deren Bezug in der gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV erforderlichen Weise nachzuweisen. Solange der Rundfunkteilnehmer diesen Obliegenheiten nicht vollständig nachkommt, muss er die sich daraus ergebenden Nachteile hinnehmen und ist seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht möglich.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 LC 610/07


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