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Einigung der Beteiligten

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 43.03 vom 07.10.2004

Rechtsgebiete:EG, VZOG
Schlagworte:Buchgrundstück, Realteilung, Teilfläche, Mischnutzung, überwiegende Nutzung, Nutzung für Verwaltungsaufgaben, Verwaltungsvermögen, Einigung der Beteiligten, Restitution, Restitutionsausschluss, funktionale Zuordnung, Transportpolizei, DDR-Transportpolizei, Kriminalpolizei, Umbau, Umbaumaßnahmen, Baumaßnahmen
Stichwort:Einigung der Beteiligten
Leitsatz:Ein Anspruch auf Realteilung eines Buchgrundstückes besteht auch dann, wenn nur eine der nach den Nutzungsarten eindeutig abgrenzbaren Teilflächen einheitlich für eine Aufgabe genutzt wurde, hinsichtlich des anderen Teils jedoch eine Mischnutzung für mehrere Verwaltungsaufgaben vorlag. Die mischgenutzte Teilfläche steht dem Verwaltungsträger zu, für dessen Aufgaben sie überwiegend genutzt wurde.

Eine die Restitution ausschließende Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG entfällt auch bei bebauten Grundstücken nicht dadurch, dass am Stichtag Aus- und Umbaumaßnahmen durchgeführt werden (im Anschluss an das Urteil vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125).

Die Kontinuität der Nutzung, deren Sicherung der Restitutionsausschluss nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG dient, wird nicht dadurch unterbrochen, dass auf dem Grundstück nach den Umbaumaßnahmen andere Aufgaben desselben Verwaltungsträgers durchgeführt werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 43.03



BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 30.01 vom 18.07.2002

Rechtsgebiete:VZOG
Schlagworte:Widerruf eines Negativattests, Einigung der Beteiligten, Widerruf einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen, Bindungswirkung, überwiegende Nutzung eines Vermögensgegenstandes, Absprache.
Stichwort:Einigung der Beteiligten
Leitsatz:Die Wirksamkeit einer "Einigung der Beteiligten" (§ 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG) hängt nicht davon ab, dass die Beteiligten die Person des zu begünstigenden Prätendenten benennen. Ausreichend ist insoweit der Verzicht auf die Geltendmachung eigener Ansprüche.

Die im Rahmen des Einigungsverfahrens gegenüber der Zuordnungsbehörde abgegebenen Erklärungen, mit denen auf die weitere Geltendmachung von Eigentumsansprüchen und/oder die Beteiligung am Verfahren Verzicht geleistet wird, sind bis zum Erlass des Zuordnungsbescheides jedenfalls dann widerruflich, wenn sie nicht im Einzelfall als Vertragsbestandteil zu werten sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 30.01


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