JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Einheitliches UN-Kaufrecht
| Rechtsgebiete: | AngAVO/DWHN, ARRG, BGB |
| Schlagworte: | Auslegung einer Verweisungsklausel, AVR Diakonie, Vertragskontrolle |
| Stichwort: | Einheitliches UN-Kaufrecht |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 845/07 | |
| Rechtsgebiete: | AngAVO/DWHN, ARRG, BGB |
| Schlagworte: | Auslegung einer Verweisungsklausel, AVR Diakonie, Vertragskontrolle |
| Stichwort: | Einheitliches UN-Kaufrecht |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 802/07 | |
| Rechtsgebiete: | AngAVO/DWHN, ARRG, BGB |
| Schlagworte: | Auslegung einer Verweisungsklausel, AVR Diakonie, Vertragskontrolle, Leistungsbestimmung durch Arbeitsrechtliche Kommission |
| Stichwort: | Einheitliches UN-Kaufrecht |
| Leitsatz: | Die durch einen Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau nach Maßgabe des einschlägigen Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes (ARRG) herbeigeführte Änderung von kirchlich-diakonischen Arbeitsbedingungen unterliegt lediglich der Kontrolle nach § 319 BGB auf grobe Unbilligkeit, weil die Kommission als "Dritter" iSv. § 317 Abs. 1 BGB anzusehen ist. |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 801/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, TV Ratio |
| Schlagworte: | Vertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - AGB-Kontrolle |
| Stichwort: | Einheitliches UN-Kaufrecht |
| Leitsatz: | 1. Auf arbeitsvertragliche Klauseln, die auf ein Tarifwerk Bezug nehmen, ist die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB in der Regel deshalb nicht anwendbar, weil sich die Frage der Günstigkeit für den Arbeitnehmer nicht eindeutig beantworten lässt. Einer Anwendung der in Betracht kommenden Tarifregelungen je nach der Art des streitigen Anspruchs und des Zeitpunkts seiner Geltendmachung steht entgegen, dass die Reichweite der Bezugnahme und die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages zum Gegenstand einer (Zwischen-)Feststellungsklage gemacht werden und die entsprechende Feststellung dann in Rechtskraft erwachsen könnte. 2. Eine dynamische Verweisung auf das jeweils gültige Tarifrecht ist nicht unklar, weil die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind. Eine solche Klausel verletzt daher das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht. |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 76/07 | |
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