JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > einheitliches Arbeitsverhältnis
| Rechtsgebiete: | BGB, GmbHG, HGB |
| Schlagworte: | einheitliches Arbeitsverhältnis, gemeinsamer Betrieb, Gesamtgläubiger, Gesamtschuldner, Arbeitgebergruppe, Vertragsarbeitgeber |
| Stichwort: | einheitliches Arbeitsverhältnis |
| Leitsatz: | Die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit durch eine abberufene Geschäftsführerin einer GmbH begründet nicht notwendig ein Arbeitsverhältnis mit der GmbH. Aus einer Gesamtgläubigerschaft mehrerer Arbeitgeber in Bezug auf die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers folgt nicht notwendig eine Gesamtschuld der Arbeitgeber in Bezug auf die Vergütung. Die Konstruktion eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitgebergruppe (BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitgebergruppe) ist rechtlich i.d.R. nicht erforderlich. Auch bei Tätigkeit in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen wird Vergütung nur vom Vertragsarbeitgeber geschuldet. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 19 Sa 686/06 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BetrVG |
| Schlagworte: | Betriebsbedingte Kündigung, einheitliches Arbeitsverhältnis, Kündigungsberechtigung |
| Stichwort: | einheitliches Arbeitsverhältnis |
| Leitsatz: | Ein einheitliches Arbeitsverhältnis, in dem die Vereinbarungen mit verschiedenen Arbeitgebern untrennbar miteinander verbunden sind, kann nicht von einzelnen Arbeitgebern isoliert gekündigt werden, sondern nur von allen Arbeitgebern, soweit nichts abweichendes ausdrücklich vereinbart ist (Anschluss an BAG v. 27.03.1981 - 7 AZR 523/78 -; DB 1982, 1569). |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 8 Sa 689/06 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG |
| Schlagworte: | Rechtsweg, Arbeitnehmereigenschaft, Einheitliches Arbeitsverhältnis |
| Stichwort: | einheitliches Arbeitsverhältnis |
| Leitsatz: | 1. Schließt ein Mitarbeiter mit einem Unternehmen ein freies Mitarbeiterverhältnis, mit einem anderen Unternehmen ein Arbeitsverhältnis, kommt die Qualifizierung als einheitliches Arbeitsverhältnis auch dann nicht in Betracht, wenn die Unternehmen gesellschaftsrechtlich verbunden sind und die Vertragsschlüsse zeitgleich und hinsichtlich der Handelnden personenidentisch erfolgen. 2. Fehlt jeder Vortrag zur tatsächlichen Durchführung der Beschäftigungsverhältnisse, ist für die rechtliche Qualifizierung auf die vertragliche Grundlage abzustellen. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 13 Ta 280/03 | |
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