JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > einheitliche Einrichtung
| Rechtsgebiete: | KAG, FlurbG, EGV, LWaldG, LStrG |
| Schlagworte: | Beitrag, wiederkehrender Beitrag, Außenbereich, Ausbau, Feldweg, Waldweg, Weinbergsweg, Feld- und Waldwege, Feld- und Waldwegenetz, Wirtschaftsweg, Forstwirtschaftsweg, Wanderweg, Wegebau, Wegeausbaubeitrag, Wegebaubeitrag, Wegeunterhaltung, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Forstbetrieb, Holzabfuhr, Gemeindewald, Forstwirtschaft, Jagdbezirk, Eigenjagdbezirk, Flurbereinigung, Flurbereinigungsplan, Satzung, Wegenetz, gemeinschaftliches Wegenetz, Einrichtung, öffentliche Einrichtung, gemeindliche Einrichtung, einheitliche Einrichtung, Kostenspaltung, Abschnittsbildung, Gemeinschaftsrecht, Beihilfe, staatliche Beihilfe, Wettbewerb, Wettbewerbsverfälschung, gemeinsamer Markt, Spezifizität, selektiver Charakter, Sondervorteil, Gemeindeanteil, Nutzung, Verkehr, Jagdpacht, Jagdpachtanteil, Vorausleistung, Vorausleistungserhebung, Vorschuss, Wegeunterhaltungspflicht, Unterhaltung, Unterhaltungspflicht |
| Stichwort: | einheitliche Einrichtung |
| Leitsatz: | Das Feld- und Waldwegenetz, für dessen Ausbau und Instandhaltung wiederkehrende Beiträge erhoben werden können, umfasst als einheitliche ständige Gemeindeeinrichtung die dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmeten, in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehenden Wege im Außenbereich, die in erster Linie der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke dienen. Dazu gehören grundsätzlich nicht die zur Binnenerschließung beispielsweise eines Eigenjagdbezirks bzw. ausschließlich zur Bewirtschaftung des Gemeindewaldes angelegten Wege, die von anderen nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Die Gemeinde wird weder durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen noch durch das europäische Gemeinschaftsrecht verpflichtet, das gesamte Wegenetz, das innerhalb ihrer Eigenjagdbezirke bzw. des Gemeindewaldes liegt, aus dem Geltungsbereich einer Wegebaubeitragssatzung auszunehmen. Von einer erheblichen anderweitigen Nutzung der Feld- und Waldwege, die zur Übernahme eines Gemeindeanteils zwingt, ist auszugehen, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs und/oder ihrer Art einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst. Auf den Fußgänger- und den Radfahrverkehr, das Reiten sowie den Skilanglauf trifft dies im Allgemeinen nicht zu. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11246/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, KAG SH |
| Schlagworte: | Ausbaubeitrag, Senkrechter Parkstreifen, Abschnittsbildungsbeschluss, Straßenführung, Einheitliche Einrichtung, Grundstücksnutzung, Artzuschlag, Verwertung von Altmaterial |
| Stichwort: | einheitliche Einrichtung |
| Leitsatz: | 1. Ein zeitlich erst nach Abschluss der Baumaßnahme und damit nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ergangener Abschnittsbildungsbeschluss entfaltet keine rechtlich verbindliche Wirkung mehr. 2. Eine bandartig gradlinige Straßenführung ist keine zwingende Voraussetzung für die Bejahung eines Straßenzuges als einer einheitlichen Einrichtung iSv § 8 Abs. 1 KAG Schl-H. Auch abknickende oder bogenförmig verlaufende Straßenzüge können bei natürlicher Betrachtungsweise als eine Einrichtung im abgabenrechtlichen Sinne einzustufen sein. 3. Bei der Anordnung senkrechter Parkstreifen ist nach den konkreten örtlichen Verhältnissen zu beurteilen, ob eine verkehrliche Verbessung und damit die Beitragsfähigkeit der Maßnahme gegeben ist. 4. Eine Satzungsregelung, wonach (u. a.) bei gewerblich genutzten Grundstücken die ermittelten Geschossflächen der einzelnen Grundstücke mit 1,5 vervielfacht werden (Artzuschlag), kann geltungserhaltend nur in dem Sinne ausgelegt werden, dass die mit einem Artzuschlag zu belegenden Grundstücke überwiegend gewerblich genutzt sein müssen. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 9 B 52/02 | |
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