JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > einheitliche
| Rechtsgebiete: | LSA-GKG, LSA-WG |
| Schlagworte: | Anzahl, Demokratieprinzip, Mandat, imperatives, Mitgliedsgemeinde, Stimmabgabe, einheitliche, Verbandssatzung, Verbandsversammlung, Vertreter, Zusammensetzung, Verbandssatzung |
| Stichwort: | einheitliche |
| Leitsatz: | 1. § 11 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA lässt ausdrücklich zu, dass die Verbandssatzung abweichend von Abs. 1 vorsehen kann, dass Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und dass das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes durch eine entsprechende Zahl von Vertretern ausgeübt wird. Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 Verf LSA werden hierdurch nicht verletzt. 2. Nach § 11 Abs. 4 Satz 3 GKG LSA können die Stimmen eines Verbandsmitgliedes nur einheitlich abgegeben werden. Die Regelung der einheitlichen Stimmabgabe ist nicht zwingend an das in § 11 Abs. 3 Satz 1 GKG LSA vorgesehene imperative Mandat gebunden, das im Übrigen nach der Sonderregelung in § 157 Abs. 1 Satz 5 WG LSA keine Anwendung findet, wenn der Vertreter in Angelegenheiten der Abwasserbeseitigung abstimmt. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 K 62/06 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG |
| Schlagworte: | Herstellung, einheitliche, Abrechnung, teilbare, Aufwand, Kostenermittlung, Aufmaß, Teil-Einrichtung, Unternehmerrechnung, letzte Beitragspflicht, sachliche : Entstehen, Abschnitt, Bebaubarkeit, einseitige Billigkeit, Aufrechnung, Schadensersatz, Kompensation |
| Stichwort: | einheitliche |
| Leitsatz: | 1. Die Straßenbaumaßnahme ist beendet (§ 6 Abs. 6 Satz 1 LSA-KAG), wenn der entstandene Aufwand feststellbar ist, frühestens mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem 22.04.1999, so muss die Satzung, auf deren Grundlage der beitragsfähige Aufwand verteilt wird, gleichwohl nicht bereits vor dem Entschluss über den Ausbau vorgelegen haben, wenn mit dem Ausbau vor diesem Stichtag begonnen worden ist. 2. Eine "Verbesserung" (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LSA-KAG) der Straße ist bereits anzunehmen, wenn sich deren Zustand nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z. B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (st. Rspr. des Senats). 3. Der Wegfall nur tatsächlicher Nutzungsmöglichkeiten (hier: Parken auf unbefestigtem Randstreifen) "kompensiert" die Verbeserung mit Auswirkung auf die Beitragspflicht nicht. Ein Wegfall der "Verbesserung" kann vielmehr nur angenommen werden, wenn es sich bei dem entfallenden Teil um eine hergestellte Teil-Einrichtung gehandelt hat. 4. Soll eine einheitlich ausgebaute Anlage in Abschnitten (§ 6 Abs. 4 LSA-KAG) abgerechnet werden, so muss die Abschnittsbildung durch äußere, in den tatsächlichen Verhältnissen begründete Merkmale begrenzt (oder durch rechtliche Vorgaben geboten) sein. 5. Die grundsätzlich bestehende Pflicht zur "pfennig-genauen" Ermittlung des Aufwands (§ 6 Abs. 3 Satz 1 LSA-KAG) besteht ausnahmsweise nicht, wenn die präzise Kostenermittlung unmöglich oder nur mit unvernünftigem und deshalb unvertretbarem Aufwand möglich wäre (im Anschluss an BVerwG, Urt. 16.08.1985 - BVerwG 8 C 120-122.83 -, KStZ 1986, 72, zum Erschließungsbeitragsrecht). Der Ermittlungspflicht ist dann genügt, wenn die Gemeinde die einzelnen Posten des Abschnitts aus der Gesamtrechnung "aufmaßgenau" (nach Längen, Flächen oder Massen) berechnet. 6. Zuschüsse Dritter werden nach § 6 Abs. 5 Satz 5 LSA-KAG nur dann angerechnet, wenn die Finanzzuweisung an die Gemeinde dem Ausbau speziell dieser Verkehrseinrichtung und mit der Möglichkeit ausgereicht worden war, sie auch den Anliegern zu Gute kommen zu lassen. 7. Der Behauptung, durch die Ausbaumaßnahmen seien Schäden an den Häusern entstanden, muss das Gericht nicht nachgehen; denn Schadensersatzansprüche können den Beitragsanspruch nur mindern, wenn der Anlieger mit einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch aufrechnen kann. 8. Unabhängig davon, ob es sich um eine "atypische Situation", welche als "Härte" i. S. des § 13a LSA-KAG angesehen werden kann, handelt, wenn die Straße nur einseitig bebaut ist und der gegenüber liegende Bereich - durch eine Stützmauer getrennt - keinen Vorteil von dem Ausbau hat, kann der Beitrag nicht bereits im Anfechtungsprozess gegen den Beitragsbescheid gemindert werden, sondern die evtl. Härte muss in einem besonderen Billigkeitsverfahren (notfalls mit einer Verpflichtungsklage) geltend gemacht werden. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 233/01 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Erschließungsanlage, einheitliche, Anlage, Betrachtung, natürliche, Erscheinungsbild, Gesamteindruck, Abschnittsbildung, Ermessen, Erschließungseinheit, Merkmal, örtlich erkennbares, Gesichtspunkt, rechtlicher, Ausbauprogramm |
| Stichwort: | einheitliche |
| Leitsatz: | 1. Ob ein Straßenzug als einheitliche Erschließungsanlage zu gelten hat, bestimmt nicht die Stra-ßenbezeichnung, sondern das tatsächliche Erscheinungsbild, wobei von einer natürlichen Be-trachtungsweise auszugehen ist. 2. Es steht im Ermessen der Gemeinde, ob sie Abschnitte einer einheitlichen Erschließungsanlage veranlagt oder mehrere Anlagen zu einer Erschließungseinheit zusammenfasst. Die Abschnittsbildung muss sich aber an örtlich erkennbaren Merkmalen oder an rechtlichen Gesichtspunkten orientieren. 3. In dem Beschluss über ein gesondertes Ausbauprogramm für einen Teil des Straßenzugs kann eine Abschnittsbildung liegen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 487/02 | |
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