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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11510/06.OVG vom 19.04.2007

Rechtsgebiete:BAföG
Schlagworte:aufeinander aufbauend, aufeinander bezogen, Ausbildung, Ausbildungsabschnitt, Ausbildungsbestimmungen, Ausbildungsförderung, Ausbildungsstätte, Ausbildungsstättenart, Ausgestaltung, Ausland, Auslandsaufenthalt, Auslandspraktikum, Auslandssemester, ausländisch, Auszubildender, besondere Bedeutung, deutsch, einheitlich, einzig, Europäische Union, fördern, Förderung, gemeinsam, grenzüberschreitend, integrierter Studiengang, konzeptionell, Länder, Lehrveranstaltung, mehrere, Praktikum, Prüfungsordnung, Studienabschnitt, Studiengang, Studienordnung, Studium, Verantwortung, Zeitraum, Zusammenarbeit, zusammenhängend
Stichwort:einheitlich
Leitsatz:1. Zu den Anforderungen an einen so genannten integrierten Studiengang im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG.

2. Zur Frage, wann der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern von besonderer Bedeutung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11510/06.OVG



THUERINGER-OVG – Urteil, 4 N 574/98 vom 21.06.2006

Rechtsgebiete:GG, BauGB, ThürKAG, ThürWG, ThürKGG
Schlagworte:Abwasserbeitrag, Entwässerungseinrichtung, einheitlich, öffentliche Einrichtung, Arbeitsleistung, Vorteil, Ermessen, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Fäkalschlamm, Gleichheitssatz, Willkürverbot, zentral, dezentral, Bürgermeisterkanal, Herstellung, erstmalig, Altanlagen, DDR, Tiefenbegrenzung, ortsüblich, Klarstellungssatzung, Referenzgebiet, Außenbereich, Beitragssatz, überhöht, Ergebniskontrolle, Globalberechnung, Kalkulation, Fehler, Investitionsaufwand, beitragsfähig, Erschließungsträger, Ablösung, Werkvertrag, Altverbindlichkeiten, Abstufung, Maßstab, Grundstücksfläche, Geschossfläche
Stichwort:einheitlich
Leitsatz:1. Ein Zweckverband ist nach der Thüringer Rechtslage weder verpflichtet, die verschiedenen räumlich und technisch voneinander getrennten Abwasserbeseitigungsanlagen im Verbandsgebiet mit unterschiedlicher technischer Ausstattung und Reinigungsleistung als getrennte Einrichtungen zu führen, noch ist er zur Trennung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in eine Schmutz- und eine Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung oder in eine zentrale und eine dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung verpflichtet. Unterschiede in der Art und Weise der Abnahme des Abwassers, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, müssen ggf. innerhalb der einheitlichen Gesamteinrichtung durch die Abstufung der Beitrags- und Gebührensätze berücksichtigt werden.

2. Einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung steht nicht entgegen, dass in Teilbereichen des Einrichtungsgebietes schon vor 1993 und zu DDR-Zeiten eine funktionsfähige Entwässerungsanlage vorhanden war oder dass sich die Ausbaumaßnahmen nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers nicht auf sämtliche von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erfassten Entwässerungsanlagen erstrecken.

3. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes ist nach der Thüringer Rechtslage allein, dass der satzungsrechtlich festgelegte Beitragssatz nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, also im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94).

4. Unter dem beitragsfähigen Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG sind nur die dem Einrichtungsträger tatsächlich entstandenen Herstellungskosten nach dem Nominalwertprinzip zu verstehen. Weder bei den auf vertraglicher Basis von Erschließungsträgern errichteten und vom Einrichtungsträger kostenfrei übernommenen Anlagenwerten noch bei den Einnahmedefiziten durch einen vollständigen oder teilweisen vertraglichen Verzicht des Einrichtungsträgers auf eine Beitragserhebung bzw. durch die auf einen überörtlichen Anlagenteil reduzierten Beitragsablösungen handelt es sich um beitragsfähigen Investitionsaufwand.

5. Übernommene Altverbindlichkeiten für die Übernahme von bereits zu DDR-Zeiten errichteten Anlagenteilen können als Investitionsaufwand beitragsfähig sein, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme zuordnen lassen.

6. Zur Beitragsabstufung als Maßstabsregelung.

7. Zu den rechtlichen Anforderungen an eine Tiefenbegrenzungsregelung nach Maßgabe Thüringer Landesrechts (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00) und zum Vorrang von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 N 574/98

LAG-HAMM – Beschluss, 13 TaBV 98/05 vom 28.10.2005

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Betrieb, Betriebsteil, Begriff, einheitlich, Leitungsmacht, Leitungsapparat
Stichwort:einheitlich
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 13 TaBV 98/05


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