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Einheit der Rechtsordnung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 4.04 vom 01.12.2005

Rechtsgebiete:GG, EWGV, EG, RL 75/442/EWG, VwGO, KrW-/AbfG, GewAbfV, KAG Rhld.-Pf.
Schlagworte:Abgaben, Gebühren, Beiträge, Steuern, Typenzwang, Bestimmtheitsgebot, Belastungsgleichheit, Äquivalenzprinzip, Grundsatz der Leistungsproportionalität, Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit, Mindestgebühr, Grundgebühr, Grundsatz der Typengerechtigkeit, Wirklichkeitsmaßstab, Vorhaltekosten, Kostendeckung, Lenkungswirkung, Einheit der Rechtsordnung, Gebührensatzung, Abfallwirtschaftssatzung, Anschluss- und Benutzungszwang, Restabfallsack, Behälternutzungspflicht, Restmüllgefäß, Pflichtmülltonne, dualer Abfallbegriff, Abfallentsorgung, Wahl des Entsorgungswegs, kommunale Abfallentsorgung, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Eigenentsorgung, kommerzielle Abfallwirtschaft, private Entsorgungsunternehmen, Verwertungsoption, Abfall zur Beseitigung, Abfall zur Verwertung, Sekundärrohstoff, Abfall als Wirtschaftsgut, energetische Verwertung, stoffliche Verwertung, Abfallgemisch, gewerblicher Siedlungsabfall, Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Verursacherprinzip, Produktverantwortung, abfallrechtliche Überlassungspflicht, Verwertungsgebot, Vorrang der Verwertung, fehlende Inanspruchnahme der kommunalen Entsorgungsleistung, Abfallvolumen eines Kleinsthaushaltes, Abfallrahmenrichtlinie, Näheprinzip, Verfahrensmangel, Aufklärungsrüge, Gehörsrüge, auf Willkür beruhende Gerichtsentscheidung
Stichwort:Einheit der Rechtsordnung
Leitsatz:1. Auch vor In-Kraft-Treten der Gewerbeabfallverordnung stellte der Vorrang der Abfallverwertung, den das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz statuiert, kein rechtliches Hindernis dar, Erzeuger und Besitzer gewerblichen Siedlungsabfalls, der nicht verwertet wird, einer satzungsrechtlichen Behälternutzungspflicht und einer daran anknüpfenden Gebührenregelung zu unterwerfen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03 und 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 2 und 3).

2. Es hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wenn eine kommunale Abgabensatzung die Mindestgebühr für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle nach einem Maßstab bemisst, der sich am Abfallvolumen orientiert, das durchschnittlich in einem privaten Kleinsthaushalt anfällt. Diese Mindestgebühr entfaltet keine Lenkungswirkung, die mit dem abfallrechtlichen Verwertungsgebot in Widerspruch steht.

3. Dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und dem Äquivalenzprinzip widerspricht es nicht, die Mindestgebühr auch dann zu erheben, wenn der Gebührenschuldner unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälternutzungspflicht das ihm zur Verfügung gestellte Abfallgefäß nicht nutzt.

4. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat für gewerbliche Siedlungsabfälle keinen Grundsatz freiwilliger Inanspruchnahme kommunaler Entsorgungseinrichtungen aufgestellt und dem Abfallerzeuger die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht freigestellt.

5. Seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung, die ihm mit dem Vorrang der Verwertung auferlegt ist, genügt der Abfallerzeuger nicht, wenn er seinen gewerblichen Siedlungsabfall einem privaten Entsorgungsunternehmen überlässt, ohne dass ein bestimmter Weg zur Verwertung sichergestellt ist. Spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung aus der Betriebstätte fällt insoweit Abfall zur Beseitigung mit der Folge an, dass den Abfallerzeuger gegenüber dem kommunalen Entsorgungsunternehmen eine Überlassungspflicht trifft.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 4.04



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 770/04 vom 21.06.2004

Rechtsgebiete:AuslG, AsylVfG
Schlagworte:Abgelehnter Asylbewerber, Abschiebung, Nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis, Freiwillige Ausreise, Nicht zu vertretendes Ausreisehindernis, Kompetenzabgrenzung Ausländerbehörde-Bundesamt, Bindende Statusfeststellung, Einheit der Rechtsordnung
Stichwort:Einheit der Rechtsordnung
Leitsatz:1. § 30 Abs. 3 AuslG verlangt das Vorliegen eines nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses und eines nicht zu vertretenden Ausreisehindernisses. Beide Merkmale sind getrennt zu prüfen. Es kommt dabei darauf an, ob der Eintritt oder die Beseitigung des jeweiligen Abschiebungshindernisses bzw. ob die freiwillige Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar ist .

2. Während der Wirksamkeit einer Statusfeststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG darf der Ausländer aus Rechtsgründen nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den betreffenden Zielstaat verwiesen werden. Eine Parallelprüfung der Ausländerbehörde ist unzulässig. Dies gebietet die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und die dieses Kompetenzsystem absichernde Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 11 S 770/04


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