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Einhaltung der Tierschutzrichtlinie

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BFH – Urteil, VII R 32/05 vom 06.05.2008

Rechtsgebiete:VO Nr. 615/98, VO Nr. 805/68, RL 91/628/EWG
Schlagworte:Ausfuhrerstattung, Einhaltung der Tierschutzrichtlinie
Stichwort:Einhaltung der Tierschutzrichtlinie
Leitsatz:1. Behördliche Untersuchungsberichte, wonach ein zum Transport lebender Rinder eingesetztes Transportmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht den Anforderungen gemeinschaftsrechtlicher Tierschutzbestimmungen entsprach, sind "sonstige Informationen" i.S. des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, welche das HZA berechtigen, die gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 vorgelegten Nachweise als nicht ausreichend anzusehen.

2. Liegen solche Informationen vor, trägt der Ausführer die Feststellungslast hinsichtlich der Frage, ob die am Transportmittel festgestellten Mängel auch während des streitigen Transports noch vorlagen. Der Umstand, dass die transportierten Tiere im Zeitpunkt ihrer Entladung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufwiesen, vermag den erforderlichen Nachweis, dass das Transportmittel mängelfrei war, nicht zu erbringen.
Volltext: BFH - Urteil, VII R 32/05




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