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Einhaltung der Kündigungsfrist

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LAG-KOELN – Beschluss, 9 Ta 347/06 vom 26.09.2006

Rechtsgebiete:BGB, GKG
Schlagworte:Kündigung, Umdeutung, Einhaltung der Kündigungsfrist, Streitwert
Stichwort:Einhaltung der Kündigungsfrist
Leitsatz:1. Wird bei Ausspruch einer als ordentlich und fristgerecht erklärten Kündigung während der Probezeit die geltende Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist die Kündigung in eine zum nächstzulässigen Termin umzudeuten.

2. Der Regelstreitwert für Kündigungsschutzklagen nach § 42 Abs. 4 GKG kann unterschritten werden, wenn der mit der Klage geltend gemachte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die Dauer von drei Monaten nicht erreicht. Es ist zulässig, in solchen Fällen den Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, d. h. nach der Vergütung, die bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin zu zahlen ist. Soweit das Arbeitsgericht diesen Betrag auf ein Monatsgehalt erhöht hat, hält es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 Ta 347/06




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