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Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen Nachbarschutz von Bauvorlagen

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 S 1923/07 vom 08.11.2007

Rechtsgebiete:BauGB, LBO
Schlagworte:Gebot der Rücksichtnahme, Bebauungsplan, Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen, Überschreitung der Geschosszahl und Geschossfläche, Optisch erdrückende Wirkung, Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen Nachbarschutz von Bauvorlagen
Stichwort:Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen Nachbarschutz von Bauvorlagen
Leitsatz:1. Der Grad einer "rücksichtslosen" Betroffenheit des Nachbarn bestimmt sich nicht nur nach der Intensität der Beeinträchtigungen, sondern auch nach der Bewertung der rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Bauherr und Nachbar im Einzelfall. Dabei können sich unterschiedliche Anforderungen an den Drittschutz ergeben, je nachdem ob es sich um ein allgemein zulässiges, ein befreiungsbedürftiges oder gar um ein erkennbar objektiv rechtswidriges Vorhaben handelt (wie Senatsbeschluss vom 16.02.1990 - 3 S 155/90 -; im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, und vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -).

2. Der Grundsatz, dass die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächentiefen auch den Inhalt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots konkretisieren, gilt nur für die vom Schutzbereich der §§ 5 und 6 LBO erfassten Belange und damit nicht für den an planungsrechtliche Kriterien (hier: Maß der baulichen Nutzung) anknüpfenden Belang der optisch erdrückenden Wirkung eines Vorhabens (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 3 S 1923/07




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