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Eingruppierung/Einstufung eines Arbeitnehmers

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LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 122/02 vom 14.02.2003

Rechtsgebiete:BetrVG, Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW, BBiG
Schlagworte:Zustimmungsersetzung, Eingruppierung/Einstufung eines Arbeitnehmers
Stichwort:Eingruppierung/Einstufung eines Arbeitnehmers
Leitsatz:Der Begriff der Unterstellung von Mitarbeitern und Auszubildende in den Gehaltsstaffeln der Gehaltsgruppen III und IV des § 3 GTV Einzelhandel NRW bedeutet die Übertragung von Aufsichts- und Weisungsbefugnissen. Er fordert nicht, dass der Weisungsbefugte, dem Auszubildende unterstellt sind, der Ausbildende oder der Ausbilder ist. Auch einer anderen weisungsberechtigten Person im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 3 BBiG können Auszubildende unterstellt sein.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 122/02




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