"Gründliche und umfassende" Fachkenntnisse im Sinne der VergGr. IV b Fallgruppe 1 des BMT-AW II erfordern gegenüber "gründlichen und vielseitigen" Fachkenntnissen gemäß dem "Klammerzusatz" zu dieser Tarifbestimmung lediglich alternativ eine Steigerung der Tiefe oder der Breite nach. Diese Anforderungen an die Steigerung sind geringer als bei den vergleichbaren Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT, die kumulativ eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach erfordern.
Aktenzeichen: 4 ABR 58/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Beschluß vom 11. November 1998
- 4 ABR 58/97 -
I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 3 BV 111/95 -
Beschluß vom 18. April 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 13 TaBV 119/96 -
Beschluß vom 06. Mai 1997