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Eingruppierung Sozialversicherungsfachangestellter im BAT/LSV

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 516/98 vom 10.03.1999

Rechtsgebiete:BAT/LSV, Vergütungsordnung LSV Vorbemerkungen, VergGr.
Schlagworte:Eingruppierung Sozialversicherungsfachangestellter im BAT/LSV
Stichwort:Eingruppierung Sozialversicherungsfachangestellter im BAT/LSV
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Vorbemerkungen zur Vergütungsordnung LSV enthalten keine unbewußte Regelungslücke hinsichtlich der Zählweise bei unterstellten Angestellten in Tätigkeitsmerkmalen, nach denen die Eingruppierung von einer bestimmten Mindestzahl Unterstellter abhängt.

2. In der Vergütungsordnung LSV ist bei solchen Merkmalen - anders als z.B. im BAT/BL - nach Personen zu zählen; auf das Maß der von diesen zu leistenden Arbeitszeit kommt es nicht an.

3. Die Protokollnotiz zu 1.1 - 1.3 und zu 2. der VergGr. 8 der Vergütungsordnung LSV stellt für die genannten Beispiele keine zusätzliche subjektive Anforderung ("abgeschlossene Fortbildung nach der FPO" usw.) für die Eingruppierung des Angestellten auf. Sie gibt vielmehr dem Arbeitgeber eine Richtlinie, welche Qualifikation normalerweise Angestellte haben sollen, denen eine der in der Protokollnotiz genannten Beispielstätigkeiten übertragen werden soll.

Aktenzeichen: 4 AZR 516/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 10. März 1999
- 4 AZR 516/98 -

I. Arbeitsgericht
Münster
- 3 Ca 1013/96 -
Urteil vom 03. Dezember 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 4 Sa 135/97 -
Urteil vom 09. Oktober 1997
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 516/98




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