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Eingruppierung: Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 666/96 vom 25.03.1998

Rechtsgebiete:BAT, VergGr
Schlagworte:Eingruppierung: Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe
Stichwort:Eingruppierung: Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Tätigkeit eines Diplom-Sozialarbeiters in der Jugendgerichtshilfe hebt sich in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung i.S. der VergGr. IV a Fallgr. 15 aus der VergGr. IV b Fallgr. 16 heraus (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - AP Nr. 10 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

2. Die objektiv übertarifliche Eingruppierung eines derart tätigen Diplom-Sozialarbeiters in die VergGr. IV a Fallgr. 7 BAT/VKA (a.F.) hat nicht zur Folge, daß der Angestellte an dem ab 1. Januar 1991 eingeführten Bewährungsaufstieg für Sozialarbeiter von der VergGr. IV a Fallgr. 15 in die VergGr. III Fallgruppe 7 BAT/VKA teilhat.

Aktenzeichen: 4 AZR 666/96
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 25. März 1998
- 4 AZR 666/96 -

I. Arbeitsgericht
Essen
Urteil vom 24. Januar 1996
- 5 Ca 4901/93 -

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
Urteil vom 16. August 1996
- 9 Sa 688/96 -
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 666/96




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