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Eingruppierung: Pressefotografin als (Bild-) Redakteurin

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 419/02 vom 19.03.2003

Rechtsgebiete:Gehaltstarifvertrag f. Redakteurinnen u. Redakteure an Tageszeitungen
Schlagworte:Eingruppierung: Pressefotografin als (Bild-) Redakteurin
Stichwort:Eingruppierung: Pressefotografin als (Bild-) Redakteurin
Leitsatz:1. Die Bezugnahme auf fallbezogene Ausführungen einer anderen Entscheidung zur Begründung des Berufungsurteils ist rechtsfehlerhaft, wenn sich die Sachverhalte insoweit nicht gleichen.

2. Ein Pressefotograf ist nur dann ein (Bild-) Journalist im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1 GTV für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen, wenn er durch seine Bildbeiträge zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen mitwirkt.
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 419/02




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