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Eingruppierung: Örtlicher Sachbearbeiter für Luftaufsicht

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 399/97 vom 22.07.1998

Rechtsgebiete:BAT 1975, VergGr, LuftVG
Schlagworte:Eingruppierung: Örtlicher Sachbearbeiter für Luftaufsicht
Stichwort:Eingruppierung: Örtlicher Sachbearbeiter für Luftaufsicht
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein auf einem sog. "unkontrollierten" <= ohne Radar/control zone> Flugplatz eingesetzter örtlicher Sachbearbeiter für Luftaufsicht ist technischer Angestellter i. S. der Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen.

2. Hat ein solcher Sachbearbeiter keine technische Ausbildung i. S. der Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und ist er mangels vergleichbarer Fachkenntnisse auch kein "sonstiger Angestellter" i. S. der Vergütungsgruppen für technische Angestellte, so ist er in die Vergütungsgruppen für den allgemeinen Verwaltungsdienst - hier die VergGr. IV b BAT/BL - eingruppiert.

Aktenzeichen: 4 AZR 399/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 22. Juli 1998
- 4 AZR 399/97 -

I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 1996
- 4 Ca 7480/95 -

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
Urteil vom 06. Juni 1997
- 10 Sa 393/97 -
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 399/97




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