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Eingruppierung: Oberarzt

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LAG-KOELN – Urteil, 13 Sa 1526/07 vom 03.07.2008

Rechtsgebiete:TV-Ärzte
Schlagworte:Eingruppierung: Oberarzt
Stichwort:Eingruppierung: Oberarzt
Leitsatz:1. Zur Eingruppierung eines Oberarztes nach Ä 3 des § 12 TV-Ärzte.

2. Beim Tarifmerkmerkmal "Teilbereich" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der grundsätzlich jede (wissenschaftlich anerkannte) fachliche Untergliederung innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets erfasst, der keinen Funktionsbereich darstellt. Danach handelt es sich bei dem hier streitigen Bereich der Nierentransplantation einer medizinischen Klinik um einen "Teilbereich".

3. Das Tarifmerkmal "medizinische Verantwortung" erfordert keine Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber nachgeordneten Fachärzten.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 13 Sa 1526/07




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