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Eingruppierung: Leiter eines Altenzentrums nach AVR Caritasverband

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 452/96 vom 24.09.1997

Rechtsgebiete:AVR Caritasverband, Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)
Schlagworte:Eingruppierung: Leiter eines Altenzentrums nach AVR Caritasverband
Stichwort:Eingruppierung: Leiter eines Altenzentrums nach AVR Caritasverband
Leitsatz:Leitsätze:
1. Die Leitung eines Altenzentrums ist als ein großer Arbeitsvorgang anzusehen.

2. Eine Einrichtung der stationären Altenhilfe im Sinne der AVR Caritasverband ist dann gegeben, wenn alte Menschen aufgenommen und eingegliedert werden und erforderlichenfalls und um die Uhr versorgt werden, also ihnen Unterkunft und Verpflegung gewährt wird, Pflege in gesunden und kranken Tagen erbracht wird und sie umfassend betreut werden. Hierzu gehören Altenwohnungen nicht, auch wenn sie für den Notfall mit der Einrichtung verbunden sind.

Aktenzeichen: 4 AZR 452/96
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 24. September 1997
- 4 AZR 452/96 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 07. November 1995
Ludwigshafen-Kammern Landau- - 5 Ca 60/95 L -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 01. April 1996
Rheinland-Pfalz - 9 (11) Sa 1358/95 -
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 452/96




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