JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Eingruppierung Gleichstellungsbeauftragte
| Rechtsgebiete: | BAT 1975, BAT/VKA Anlage 1, VergGr., GO NW |
| Schlagworte: | Eingruppierung Gleichstellungsbeauftragte |
| Stichwort: | Eingruppierung Gleichstellungsbeauftragte |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Eine Diplom-Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte, die dem Stadtdirektor einer Stadt zugeordnet ist, ist nicht in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, sondern in die Vergütungsgruppen für den "allgemeinen" Verwaltungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA eingruppiert. 2. Sie ist nur dann in der VergGr. IV a BAT/VKA eingruppiert, wenn ihr nach dem Arbeitsvertrag und nach seiner tatsächlichen Ausgestaltung Aufgaben übertragen worden sind, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT/VKA herausheben. 3. "Bedeutung" i.S.d. Tätigkeitsmerkmals ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Seine Anwendung unterliegt in der Revision nur einer eingeschränkten Prüfung. 4. Hält die Verneinung des Vorliegens des Merkmals "Bedeutung" durch das Landesarbeitsgericht der Revision stand, hat es dabei zu verbleiben, auch wenn ein anderes Landesarbeitsgericht bei der Eingruppierung einer anderen Gleichstellungs-/Frauenbeauftragten selbst bei gleichgelagertem Sachverhalt zu dem Ergebnis gelangt war, die Anforderungen der VergGr. IV a BAT/VKA seien erfüllt, und auch dies der Revision standgehalten hatte. Hinweise des Senats: Eingruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten in einer Stadt mit 30.000 Einwohnern im Rhein-Sieg-Kreis (Nordrhein-Westfalen) Aktenzeichen: 4 AZR 334/98 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 14. April 1999 - 4 AZR 334/98 - I. Arbeitsgericht Siegburg - 1 Ca 364/97 - Urteil vom 04. Juni 1997 II. Landesarbeitsgericht Köln - 2 Sa 1467/97 - Urteil vom 25. Februar 1998 |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 334/98 | |
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