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Eingruppierung: Einsatzsachbearbeiter in Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 662/97 vom 22.07.1998

Rechtsgebiete:BAT 1975, Tarifvertrag feuerwehrtechnischer Dienst, Nds BrandSchG, Nds APVO-Feu, Nds. Dienstgrad VO-FF
Schlagworte:Eingruppierung: Einsatzsachbearbeiter in Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle
Stichwort:Eingruppierung: Einsatzsachbearbeiter in Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen VI b, V c und V b für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst i. d. F. des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 21. Dezember 1994, die auf die Tätigkeit von beamteten Brandmeistern, Oberbrandmeistern und Hauptbrandmeistern verweisen, sind nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG unwirksam.

2. Die Eingruppierung eines Einsatzsachbearbeiters im Schichtdienst in einer Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Nds. Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Nds BrandSchG) richtet sich nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst.

Aktenzeichen: 4 AZR 662/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 22. Juli 1998
- 4 AZR 662/97 -

I. Arbeitsgericht
Emden
Urteil vom 07. Januar 1997
- 2 Ca 354/95 E -

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
Urteil vom 16. September 1997
- 13 Sa 350/97 E -
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 662/97




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