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Eingruppierung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

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LAG-DUESSELDORF – Urteil, 16 Sa 207/05 vom 02.08.2005

Rechtsgebiete:BAT/VKA, DSG NRW
Schlagworte:Eingruppierung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten
Stichwort:Eingruppierung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten
Leitsatz:1. Der Vertreter eines behördlichen Datenschutzbeauftragten i. S. d. § 32 a DSG NRW kann nach jeweiligem Aufgabenbereich in VerGr IV a Fallgr. 1 b/III Fallgr. 1 b BAT/VKA ("besondere Schwierigkeit und Bedeutung") eingruppiert sein.

2. Seine Tätigkeit hebt sich in der Regel nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung i. S. d. VergGr. III Fallgr. 1 a BAT/VKA erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b heraus.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 16 Sa 207/05




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