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Eingruppierung eines Sachbearbeiters in der Steuerverwaltung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 219/98 vom 10.03.1999

Rechtsgebiete:BAT 1975, VergGr.
Schlagworte:Eingruppierung eines Sachbearbeiters in der Steuerverwaltung
Stichwort:Eingruppierung eines Sachbearbeiters in der Steuerverwaltung
Leitsatz:Leitsatz:

Nach VergGr. IV b Fallgr. 2 des Unterabschn. II der speziellen Eingruppierungsmerkmale für "Angestellte in den Steuerverwaltungen" der Anlage 1 a zum BAT/BL muß dem Sachbearbeiter die Bearbeitung "der" Allgemeinsachen (z.B.) in der Vollstreckungsstelle übertragen sein. Diese Anforderung ist daher nicht erfüllt, wenn dem Sachbearbeiter die Bearbeitung der Allgemeinsachen in der Stelle nur zum Teil übertragen ist.

Hinweise des Senats:

Bestätigung der Rechtsprechung des Senats zu entsprechend gefaßten Anforderungen, z.B. Urteil des Senats vom 27. Oktober 1970 - 4 AZR 487/69 - AP Nr. 33 zu §§ 22, 23 BAT

Aktenzeichen: 4 AZR 219/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 10. März 1999
- 4 AZR 219/98 -

I. Arbeitsgericht
Kiel
- 4 Ca 3408 d/96 -
Urteil vom 25. Juli 1997

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 1 Sa 489/97 -
Urteil vom 27. Januar 1998
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 219/98




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