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Eingruppierung eines Rückstandssachbearbeiters

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BAG – Urteil, 4 AZR 126/04 vom 23.02.2005

Rechtsgebiete:BAT/AOK-O, BAT/AOK-Neu vom 7. August 2003
Schlagworte:Eingruppierung eines Rückstandssachbearbeiters
Stichwort:Eingruppierung eines Rückstandssachbearbeiters
Leitsatz:Die Tätigkeit der "Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben" iSd. Anlage 1a zum BAT/AOK-O/BAT/AOK-Neu VergGr. 8 Beispiel Ziff. 3 setzt voraus, dass diese Sachbearbeitung Kenntnisse erfordert, die in der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten nicht vermittelt werden.
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 126/04




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