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Eingruppierung eines Landschaftsgärtners

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 484/07 vom 27.08.2008

Rechtsgebiete:TVG, BGB, GG, BMT-G II, Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G, AnwendungsTV, BGB, ZPO
Schlagworte:Eingruppierung eines Landschaftsgärtners
Stichwort:Eingruppierung eines Landschaftsgärtners
Leitsatz:1. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine einem bestimmten Beruf entsprechende Tätigkeit ("Normaltätigkeit") gefordert, sind die Ausbildungsinhalte dieses Berufs während des streitigen Anspruchszeitraums maßgebend. Sie bilden die Vergleichsgrundlage für die Prüfung, ob sich eine Tätigkeit durch "besonders hochwertige Arbeiten" heraushebt.

2. Bestimmt sich die Eingruppierung eines Landschaftsgärtners nach Aufbaufallgruppen, sind diejenigen Tatsachen darzulegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der (Normal-)Tätigkeit eines Landschaftsgärtners und derjenigen mit dem herausgehobenen Tätigkeitsmerkmal ermöglichen.
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 484/07




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