JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > E > Eingruppierung eines Angestellten im Schwimmbrückendienst
| Rechtsgebiete: | BAT 1975, VergGr. |
| Schlagworte: | Eingruppierung eines Angestellten im Schwimmbrückendienst |
| Stichwort: | Eingruppierung eines Angestellten im Schwimmbrückendienst |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Verwenden die Tarifvertragsparteien in einer Tarifnorm einen Fachbegriff, ist im Zweifel anzunehmen, daß dieser auch im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung Geltung haben soll (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, z. B. Urteil vom 29. Mai 1991 - 4 AZR 539/90 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). 2. Die in den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Schwimmbrückendienst der Bundeswehr verwendeten militärischen Fachbegriffe sind dementsprechend mangels anderweitiger Begriffsbestimmung durch die Tarifvertragsparteien in ihrem militärischen Sinne zu verstehen. Aktenzeichen: 4 AZR 107/97 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 13. Mai 1998 - 4 AZR 107/97 - I. Arbeitsgericht Ludwigshafen-Kammern Landau- - 6 Ca 665/95 L - Urteil vom 07. Februar 1996 II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 9 Sa 297/96 - Urteil vom 07. Oktober 1996 |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 107/97 | |
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