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Eingruppierung eines Angestellten im Schwimmbrückendienst

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 107/97 vom 13.05.1998

Rechtsgebiete:BAT 1975, VergGr.
Schlagworte:Eingruppierung eines Angestellten im Schwimmbrückendienst
Stichwort:Eingruppierung eines Angestellten im Schwimmbrückendienst
Leitsatz:Leitsätze:

1. Verwenden die Tarifvertragsparteien in einer Tarifnorm einen Fachbegriff, ist im Zweifel anzunehmen, daß dieser auch im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung Geltung haben soll (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, z. B. Urteil vom 29. Mai 1991 - 4 AZR 539/90 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler).

2. Die in den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Schwimmbrückendienst der Bundeswehr verwendeten militärischen Fachbegriffe sind dementsprechend mangels anderweitiger Begriffsbestimmung durch die Tarifvertragsparteien in ihrem militärischen Sinne zu verstehen.

Aktenzeichen: 4 AZR 107/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 13. Mai 1998
- 4 AZR 107/97 -

I. Arbeitsgericht
Ludwigshafen-Kammern Landau-
- 6 Ca 665/95 L -
Urteil vom 07. Februar 1996

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 9 Sa 297/96 -
Urteil vom 07. Oktober 1996
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 107/97




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